1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während des Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post nach, in und aus ihrem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise die Formalitäten betreffend Pässe, Zölle, Devisen und sanitäre Maßnahmen, gelten für die Dauer des Aufenthaltes in besagtem Hoheitsgebiet für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden.
3. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
4. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.
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