Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des/der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auferlegten Gebühren und Entgelten dürfen nicht höher sein als jene, die/den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.
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