1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können von dem/den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es/sie in der Lage ist/sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des/der Fluglinienunternehmen(s) durch die andere Vertragspartei abzulehnen oder solchen Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu versagen, zu widerrufen oder dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß das/die betreffende(n) Fluglinienunternehmen seine/ihre zentrale Verwaltung und seinen/ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, daß die Mehrheit seiner/ihrer Firmenanteile sich im Eigentum der Staatsangehörigen oder der Regierung der anderen Vertragspartei befindet, und die tatsächliche Kontrolle von diesen Staatsangehörigen oder der Regierung ausgeübt wird.
4. Das/die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen, dem/denen auf diese Weise die Bewilligung erteilt worden ist, kann/können jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anzuwendenden Bestimmungen dieses Abkommens befolgt, und daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens erstellten Tarife bezüglich dieser Fluglinien in Kraft sind.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das/die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) Falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt/unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
b) falls das/die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt/unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und dem dazugehörigen Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
6. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß die sofortige Aussetzung, der sofortige Widerruf oder die Auferlegung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Gesetze oder Vorschriften, zu verhindern.
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