1. Die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer der beiden Vertragsparteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Tabak), die sich bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Tabak), die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich für deren betriebliche Erfordernisse geliefert wurden bzw. werden, sind von Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben und Steuern bei ihrer Ankunft, bei ihrem Abflug und während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befreit.
3. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, alkoholische und nichtalkoholische Getränke), die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord der im Betrieb auf internationalen Fluglinien von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile und Ausrüstung, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von im Betrieb auf internationalen Fluglinien von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, eingeführt wurden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die für den Gebrauch im Betrieb internationaler Fluglinien durch das/die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
4. Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Vorräte unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
5. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
6. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen die Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten sowie Luftpiraterie und den Schmuggel von der Kontrolle unterliegenden Suchtgiften.
7. Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
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