1. Für die Anwendung dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle Irlands den Minister für Verkehr und Fremdenverkehr (Minister of Tourism, Transport and Communications), oder in beiden Fällen, jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;
e) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
f) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“, „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen ist unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, außer es wird etwas anderes festgelegt.
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