1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern und Luftfahrzeugen, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen von den Vertragsparteien angewandt werden; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere von ihrer Absicht, eine Abweichung von den Standards des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu notifizieren.
5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie das Frachtgut und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen, als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige andere geeignete Maßnahmen, die vereinbart werden, zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
7. Hat eine Vertragspartei triftige Gründe anzunehmen, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel für die Luftfahrt vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen abgewichen ist, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen ausreichenden Grund dar, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung des/der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu versagen, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erfordern, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von 15 Tagen ergreifen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
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