1. Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles eines Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Notlandung oder der Unfall erfolgt ist, unverzüglich die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon verständigen, sofortige Schritte zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder und die Fluggäste veranlassen, für die Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Post, des Gepäcks und des Frachtguts sorgen und die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände der Notlandung oder des Unfalles ergreifen.
2. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände der Notlandung oder des Unfalles führen, informieren die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei von der Abhaltung der Untersuchung. Den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei werden sämtliche Möglichkeiten eingeräumt, um bei der Untersuchung vertreten zu sein. Die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Untersuchung führen, übermitteln den Untersuchungsbericht, sobald dieser verfügbar ist, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.
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