1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt.
2. Das/die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen genießt/genießen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrages folgende Rechte:
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im internationalen Verkehr Fluggäste, Frachtgut und Post getrennt oder gemeinsam aufzunehmen und abzusetzen.
3. Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 2 lit. a und b dieses Artikels festgelegten Rechte.
4. Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist dahingehend auszulegen, daß dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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