1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien können um Beratungen auf mündlichem oder schriftlichem Wege ersuchen. Die Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Luftfahrtbehörden eine Verlängerung des Zeitraumes vereinbaren.
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