A. Das/die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Österreich | Punkte in Irland |
B. Das/die von der Regierung von Irland namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte | Ankunftspunkte |
Punkte in Irland | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
D. 1. Das/die von jeder der Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen kann/können die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit vorerst in Manchester auf einer Flugstrecke zwischen beiden Ländern ausüben, sofern die Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien über solche Rechte verfügen.
2. Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit an anderen Punkten kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise