Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
ARTIKEL 1 – Begriffsbestimmungen
Art. 2ARTIKEL 2 – Flugverkehrsrechte
Art. 3ARTIKEL 3 – Erforderliche Bewilligungen
Art. 4ARTIKEL 4 – Widerruf einer Betriebsbewilligung
Art. 5ARTIKEL 5 – Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Art. 6ARTIKEL 6 – Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Art. 7ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Art. 8ARTIKEL 8 – Kapazitätsvorschriften
Art. 9ARTIKEL 9 – Beförderungstarife
Art. 10ARTIKEL 10 – Statistik und Flugpläne
Art. 11ARTIKEL 11 – Vertretungen
Art. 12ARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens
Art. 13ARTIKEL 13 – Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
Art. 14ARTIKEL 14 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 15ARTIKEL 15 – Multilaterales Abkommen
Art. 16ARTIKEL 16 – Kündigung
Art. 17ARTIKEL 17 – Registrierung des Abkommens
Art. 18ARTIKEL 18 – Allgemeine Bestimmungen
Anl. 1Vorwort
Art. 1 ARTIKEL 1 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und dessen Anhang bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, der Ausdruck
a) „Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und umfaßt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß den Artikeln 90 und 94 derselben, soweit diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und jede andere Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, die derzeit vom vorgenannten Ministerium ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und im Falle der Libanesischen Republik die Generaldirektion für Verkehr und jede Person oder Stelle, die dazu ermächtigt ist, die derzeit von der vorgenannten Direktion ausgeübten Funktionen zu erfüllen;
c) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates stehen; und haben die Ausdrücke
e) „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
Art. 2 ARTIKEL 2 – Flugverkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien zu errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens hat das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen; und
c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Art. 3 ARTIKEL 3 – Erforderliche Bewilligungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die normaler- und billigerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention angewendet werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem vorgenannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.
(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft ist.
Art. 4 ARTIKEL 4 – Widerruf einer Betriebsbewilligung
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Art. 5 ARTIKEL 5 – Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Ersatzteile, Brenn- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr oder ihrem Verbrauch auf dem Teil der internationalen Flugstrecke, der über diesem Hoheitsgebiet zurückgelegt wird, an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
(2) Vorräte an Brennstoffen, Schmierstoffen, Ersatzteilen, gewöhnlicher Ausrüstung sowie Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles durch oder für das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eingebracht oder an Bord eines von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges gebracht und ausschließlich beim Betrieb internationaler Fluglinien verwendet werden, genießen eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die von dem letzteren Vertragschließenden Teil den Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder seinen eigenen Fluglinienunternehmen, die internationale Fluglinien betreiben, gewährt werden; dies bezieht sich auch auf Zölle und Abfertigungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles erhoben werden, und zwar auch dann, wenn diese Vorräte auf Teilen der Flugstrecke verwendet werden, die über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles zurückgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden. Es kann verlangt werden, daß die oben angeführten Waren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Gewöhnliche Ausrüstung von Luftfahrzeugen, Ersatzteilen, Bordvorräte und Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, können im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Vertragschließenden Teiles entladen werden; die Zollbehörden können verlangen, daß diese Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen, nach den Zollvorschriften zulässigen Verfügung über sie unter ihre Aufsicht gestellt werden.
Art. 6 ARTIKEL 6 – Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze, Regeln, Vorschriften und Weisungen eines Vertragschließenden Teiles, besonders betreffend den Einflug in sein, bzw. Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen (wie zum Beispiel Einflug-, Ausflug-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften), sind von Fluggästen, Besatzung, Fracht und Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles anzuwenden.
Art. 7 ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.
Art. 8 ARTIKEL 8 – Kapazitätsvorschriften
Um das Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsangebot auf den vereinbarten Fluglinien und der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken und ein entsprechendes Verhältnis zwischen den vereinbarten Fluglinien und anderen auf den festgelegten Flugstrecken betriebenen Fluglinien herzustellen, kommen die Vertragschließenden Teile wie folgt überein:
(1) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die von den letzteren auf der gleichen Flugstrecke oder einem Teil hievon bereitgestellten Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(2) Der von den Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken zur Verfügung gestellte Luftverkehr muß, wie in diesem Abkommen festgelegt, in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit und den Verkehrsinteressen der betreffenden Fluglinienunternehmen stehen.
(3) Hauptzweck der gemäß diesem Abkommen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist der allgemeine Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken zwischen dem Herkunftsland der Fluglinie und dem Bestimmungsland;
b) den Verkehrserfordernissen in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet;
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangverkehrs.
(4) Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden Flugpläne sind von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile nach entsprechender Beratung mit den betreffenden Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Koordination zu vereinbaren.
Art. 9 ARTIKEL 9 – Beförderungstarife
(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, den Merkmalen der Fluglinien (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife einschließlich der im Zusammenhang damit verwendeten Tarife für Vertreterprovisionen, sind wenn möglich von den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist wenn möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über einen dieser Tarife erzielen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der ersten fünfzehn Tage des in Absatz (3) dieses Artikels genannten Zeitraumes von dreißig Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (5) dieses Artikels tritt ein neuer Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt sind.
Art. 10 ARTIKEL 10 – Statistik und Flugpläne
(1) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zur Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um das Verkehrsaufgebot, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird sowie die Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs festzustellen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dafür zu sorgen, daß seine namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles möglichst lange im vorhinein Kopien von Flugplänen, Verkehrsplänen, einschließlich Änderungen derselben, alle anderen zweckdienlichen Informationen über den Betrieb der festgelegten Fluglinien einschließlich der Angaben, die erforderlich sind, um den Luftfahrtbehörden nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend beachtet werden, zur Verfügung stellen.
Art. 11 ARTIKEL 11 – Vertretungen
Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze sind die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem Anhang dieses Abkommens erforderliche technische, administrative und wirtschaftliche Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.
Art. 12 ARTIKEL 12 – Beratungen über die Erfüllung dieses Abkommens
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Art. 13 ARTIKEL 13 – Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, wenn er es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens oder dessen Anhanges abzuändern oder zu ergänzen. Diese Beratung soll innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen. Die auf Grund dieser Beratungen von den Vertragschließenden Teilen vereinbarten Abänderungen treten in Kraft:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der des Anhanges, sobald die Vertragschließenden Teile durch diplomatischen Notenwechsel bestätigen, daß das entsprechende, für die Inkraftsetzung dieser Änderungen erforderliche verfassungsmäßige Verfahren durchgeführt wurde und
b) hinsichtlich der Bestimmungen des Anhanges, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurden.
Art. 14 ARTIKEL 14 – Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, haben die Vertragschließenden Teile in erster Linie zu versuchen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile im Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung zu übergeben. Kommen sie nicht auf diese Weise überein, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen, in der um eine Entscheidung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es unterläßt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und hat als Vorsitzender des Schiedsgerichts zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Jeder Vertragschließende Teil kommt für die Kosten des von ihm namhaft gemachten Schiedsrichters und des bereitgestellten Hilfspersonals auf und beide Vertragschließenden Teile haben alle weiteren mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts verbundenen Kosten einschließlich jener des Vorsitzenden zu gleichen Teilen zu tragen
(5) Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles es unterläßt, eine gemäß diesem Artikel ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil Rechte und Vorrechte, die er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil oder namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat, beschränken, verweigern oder widerrufen.
Art. 15 ARTIKEL 15 – Multilaterales Abkommen
Dieses Abkommen und sein Anhang werden in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.
Art. 16 ARTIKEL 16 – Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Art. 17 ARTIKEL 17 – Registrierung des Abkommens
Dieses Abkommen und jeder diplomatische Notenwechsel gemäß Artikel 13 ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
Art. 18 ARTIKEL 18 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Hinweise auf das Abkommen schließen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Hinweise auf den Anhang ein.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden Vertragschließenden Teil und durch einen diesbezüglichen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch der englische Text maßgebend ist.
ANHANG
zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Anl. 1
1. Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten im Libanon und Punkten darüber hinaus.
2. Das oder die von der Libanesischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben: Punkte im Libanon über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
3. Punkte auf den obengenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles hat.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte sind von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.