(1) Die von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, den Merkmalen der Fluglinien (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife einschließlich der im Zusammenhang damit verwendeten Tarife für Vertreterprovisionen, sind wenn möglich von den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist wenn möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über einen dieser Tarife erzielen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der ersten fünfzehn Tage des in Absatz (3) dieses Artikels genannten Zeitraumes von dreißig Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
(5) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (5) dieses Artikels tritt ein neuer Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt sind.
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