Um das Gleichgewicht zwischen dem Beförderungsangebot auf den vereinbarten Fluglinien und der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken und ein entsprechendes Verhältnis zwischen den vereinbarten Fluglinien und anderen auf den festgelegten Flugstrecken betriebenen Fluglinien herzustellen, kommen die Vertragschließenden Teile wie folgt überein:
(1) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles sind die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die von den letzteren auf der gleichen Flugstrecke oder einem Teil hievon bereitgestellten Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(2) Der von den Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken zur Verfügung gestellte Luftverkehr muß, wie in diesem Abkommen festgelegt, in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit und den Verkehrsinteressen der betreffenden Fluglinienunternehmen stehen.
(3) Hauptzweck der gemäß diesem Abkommen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist der allgemeine Grundsatz, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken zwischen dem Herkunftsland der Fluglinie und dem Bestimmungsland;
b) den Verkehrserfordernissen in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet;
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangverkehrs.
(4) Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden Flugpläne sind von den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile nach entsprechender Beratung mit den betreffenden Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Koordination zu vereinbaren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise