(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien zu errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens hat das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen; und
c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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