(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die normaler- und billigerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien gemäß den Bestimmungen der Konvention angewendet werden.
(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem vorgenannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.
(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft ist.
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