1. Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in Österreich über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten im Libanon und Punkten darüber hinaus.
2. Das oder die von der Libanesischen Regierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf jeder der festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben: Punkte im Libanon über Griechenland und/oder die Türkei nach Punkten in Österreich und Punkten darüber hinaus.
3. Punkte auf den obengenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf einem oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles hat.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Punkte sind von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren.
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