(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, haben die Vertragschließenden Teile in erster Linie zu versuchen, diese im Verhandlungswege beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile im Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung zu übergeben. Kommen sie nicht auf diese Weise überein, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern, von denen je einer von einem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist, zur Entscheidung vorzulegen. Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen, in der um eine Entscheidung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es unterläßt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates sein und hat als Vorsitzender des Schiedsgerichts zu fungieren.
(3) Die Vertragschließenden Teile haben jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.
(4) Jeder Vertragschließende Teil kommt für die Kosten des von ihm namhaft gemachten Schiedsrichters und des bereitgestellten Hilfspersonals auf und beide Vertragschließenden Teile haben alle weiteren mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts verbundenen Kosten einschließlich jener des Vorsitzenden zu gleichen Teilen zu tragen
(5) Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles es unterläßt, eine gemäß diesem Artikel ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil Rechte und Vorrechte, die er auf Grund dieses Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil oder namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat, beschränken, verweigern oder widerrufen.
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