BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)Art. 7

Art. 7ARTIKEL 7 – Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

In Kraft seit 15. März 1972
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Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der im Anhang festgelegten Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für das Fliegen über seinem Hoheitsgebiet, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, zu verweigern.

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