Im Sinne dieses Abkommens und dessen Anhang bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, der Ausdruck
a) „Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und umfaßt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß den Artikeln 90 und 94 derselben, soweit diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und jede andere Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, die derzeit vom vorgenannten Ministerium ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und im Falle der Libanesischen Republik die Generaldirektion für Verkehr und jede Person oder Stelle, die dazu ermächtigt ist, die derzeit von der vorgenannten Direktion ausgeübten Funktionen zu erfüllen;
c) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates stehen; und haben die Ausdrücke
e) „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
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