(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren gewöhnliche Ausrüstung, Ersatzteile, Brenn- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr oder ihrem Verbrauch auf dem Teil der internationalen Flugstrecke, der über diesem Hoheitsgebiet zurückgelegt wird, an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
(2) Vorräte an Brennstoffen, Schmierstoffen, Ersatzteilen, gewöhnlicher Ausrüstung sowie Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles durch oder für das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eingebracht oder an Bord eines von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges gebracht und ausschließlich beim Betrieb internationaler Fluglinien verwendet werden, genießen eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die von dem letzteren Vertragschließenden Teil den Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder seinen eigenen Fluglinienunternehmen, die internationale Fluglinien betreiben, gewährt werden; dies bezieht sich auch auf Zölle und Abfertigungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles erhoben werden, und zwar auch dann, wenn diese Vorräte auf Teilen der Flugstrecke verwendet werden, die über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles zurückgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet sie an Bord genommen wurden. Es kann verlangt werden, daß die oben angeführten Waren unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Gewöhnliche Ausrüstung von Luftfahrzeugen, Ersatzteilen, Bordvorräte und Vorräte an Brenn- und Schmierstoffen, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, können im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Vertragschließenden Teiles entladen werden; die Zollbehörden können verlangen, daß diese Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen, nach den Zollvorschriften zulässigen Verfügung über sie unter ihre Aufsicht gestellt werden.
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