(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:
a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens in den Händen des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
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