Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach Erhalt durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
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