BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen

WTO-Abkommen

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

Artikel I

Errichtung der Organisation

Die Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt) wird hiermit errichtet.

Art. 2

01.01.1995

Artikel II

Wirkungsbereich der WTO

1. Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Abkommen und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die in den Anhängen zum vorliegenden Abkommen enthalten sind.

2. Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthalten sind (im folgenden „Multilaterale Handelsabkommen'' genannt), sind integrierende Bestandteile des vorliegenden Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.

3. Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die im Anhang 4 enthalten sind (im folgenden „Plurilaterale Handelsübereinkommen'' genannt), sind ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Abkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die diese nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.

4. Das im Anhang 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im folgenden „GATT 1994'' genannt) unterscheidet sich rechtlich vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) vom 30. Oktober 1947, im Anhang zur Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im folgenden „GATT 1947'' genannt).

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und BGBl. Nr. 250/1966.

Art. 3

01.01.1995

Artikel III

Aufgaben der WTO

1. Die WTO fördert die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie die Verwirklichung ihrer Ziele; sie bildet auch den Rahmen für die Durchführung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkommen.

2. Die WTO dient als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen der Abkommen, die in den Anhängen des vorliegenden Abkommens enthalten sind. Die WTO kann auch als Forum für weitere Verhandlungen zwischen den Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen sowie als Rahmen für die Durchführung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen, wie sie von der Ministerkonferenz beschlossen werden können.

3. Die WTO verwaltet die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens enthaltene Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung (im folgenden „Vereinbarung über Streitbeilegung'' oder „DSU'' genannt).

4. Die WTO verwaltet das im Anhang 3 des vorliegenden Abkommens enthaltene Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitiken (handelspolitischer Prüfungsmechanismus, im folgenden „TPRM'' genannt).

5. Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihren angegliederten Institutionen zusammen.

Art. 4

Artikel IV

Struktur der WTO

1. Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter die Multilateralen Handelsabkommen fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen eines Mitgliedes in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen Beschlüsse zu fassen.

2. Ein Allgemeiner Rat, der sich aus den Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihm durch das vorliegende Abkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat legt seine Verfahrensregeln fest und genehmigt die Verfahrensregeln der im Absatz 7 vorgesehenen Komitees.

3. Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.

4. Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs, wahrzunehmen. Das Handelspolitische Prüfungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.

5. Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Rat für TRIPS” genannt) fungieren unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS” genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Übereinkommen über TRIPS” genannt). Diese Räte erfüllen die ihnen von den betreffenden Abkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat fest. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Funktionen je nach Notwendigkeit zusammen.

6. Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Organe ein. Diese nachgeordneten Organe legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung ihrer jeweiligen Räte fest.

7. Die Ministerkonferenz errichtet ein Komitee für Handel und Entwicklung, ein Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie ein Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung, die die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom vorliegenden Abkommen und von den Multilateralen Handelsabkommen übertragen sind, sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen sind; sie kann zusätzliche Komitees für solche Aufgaben errichten, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben prüft das Komitee für Handel und Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsabkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser die geeigneten Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Komitees steht den Vertretern aller Mitglieder offen.

8. Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach diesen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe informieren regelmäßig den Allgemeinen Rat über ihre Tätigkeit.

Art. 5

01.01.1995

Artikel V

Beziehungen zu anderen Organisationen

1. Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.

2. Der Allgemeine Rat kann geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen über Angelegenheiten treffen, die mit denen der WTO im Zusammenhang stehen.

Art. 6

01.01.1995

Artikel VI

Sekretariat

1. Ein Sekretariat der WTO (im folgenden „Sekretariat'' genannt) steht unter der Leitung eines Generaldirektors.

2. Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.

3. Der Generaldirektor bestellt die Sekretariatsmitglieder und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnisse in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Regelungen fest.

4. Die Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Sekretariatspersonal Weisungen von irgendeiner Regierung oder anderen Stellen außerhalb der WTO weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die sich auf ihre Stellung als internationale Beamte abträglich auswirken könnte. Die Mitglieder der WTO achten den internationalen Charakter der Funktionen des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals und versuchen nicht, sie in der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Art. 7

01.01.1995

Artikel VII

Budget und Beiträge

1. Der Generaldirektor legt dem Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung den jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO vor. Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung prüft den vom Generaldirektor vorgelegten jährlichen Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß und richtet Empfehlungen hierüber an den Allgemeinen Rat. Der jährliche Budgetvoranschlag bedarf der Genehmigung des Allgemeinen Rates.

2. Das Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Allgemeinen Rat Finanzregelungen vor, die Bestimmungen über folgendes enthalten:

a) den Beitragsschlüssel, der die Ausgaben zwischen den Mitgliedern zur Deckung der Ausgaben der WTO aufteilt; und

b) die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Mitgliedern bei Zahlungsrückständen.

Die Finanzregelungen sind tunlichst nach den Regelungen und Praktiken des GATT 1947 auszurichten.

3. Der Allgemeine Rat nimmt die Finanzregelungen und den jährlichen Budgetvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit an, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder umfaßt.

4. Jedes Mitglied leistet entsprechend seinem Anteil an den Ausgaben der WTO seinen Beitrag ohne Verzug an die WTO gemäß den vom Allgemeinen Rat angenommenen Finanzregelungen.

Art. 8

01.01.1995

Artikel VIII

Rechtsstellung der WTO

1. Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr eine solche Rechtsfähigkeit eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2. Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

3. Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden in gleichartiger Weise von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlich sind.

4. Die von einem Mitglied der WTO, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen jenen Privilegien und Immunitäten, die im Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1) vorgesehen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigt worden sind.

5. Die WTO kann ein Amtssitzabkommen abschließen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950.

Art. 9

Artikel IX

Beschlußfassung

1. Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 *1) übliche Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg fort. Falls ein Beschluß nicht durch Konsens gefaßt werden kann, wird über die strittige Angelegenheit abgestimmt, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Bei den Tagungen der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates verfügt jedes Mitglied der WTO über eine Stimme. Wenn die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über die Anzahl der Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten *2), die Mitglieder der WTO sind, entspricht. Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Allgemeinen Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern im vorliegenden Abkommen oder in einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist *3).

2. Die Ministerkonferenz und der Allgemeine Rat verfügen über die alleinige Befugnis, das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen auszulegen. Im Falle einer Auslegung eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung jenes Rates aus, der das Funktionieren des betreffenden Abkommens überwacht. Der Beschluß zur Annahme einer Auslegung wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefaßt. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die Änderungsbestimmungen des Artikels X unterlaufen würden.

3. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus dem vorliegenden Abkommen oder einem der Multilateralen Handelsabkommen zu entbinden, vorausgesetzt, daß ein derartiger Beschluß von drei Viertel *4) der Mitglieder gefaßt wird, sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist.

a) Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend das vorliegende Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung im Konsensweg vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt zur Prüfung des Antrags eine Frist von längstens 90 Tagen. Wird ein Konsens während dieser Frist nicht erzielt, wird ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt.

b) Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung betreffend die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A, 1B oder 1C und deren Anhänge wird zunächst dem Rat für den Handel mit Waren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen vorgelegt. Mit Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.

4. Ein Beschluß der Ministerkonferenz auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nennt die den Beschluß rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände, ferner die Modalitäten und Bedingungen zur Anwendung der Ausnahmegenehmigung sowie das Ablaufdatum der Ausnahmegenehmigung. Jede Ausnahmegenehmigung, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach deren Einräumung und in der Folge alljährlich bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung überprüft. Bei jeder Überprüfung wird die Ministerkonferenz untersuchen, ob die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Umstände weiterhin bestehen, und ob die der Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Ausnahmegenehmigung verlängern, abändern oder aufheben.

5. Für Beschlüsse nach einem Plurilateralen Handelsübereinkommen, einschließlich Beschlüsse über Auslegungen und Ausnahmegenehmigungen, sind die Bestimmungen des betreffenden Abkommens maßgebend.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als mit Konsens gefaßt, wenn kein bei der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß formell Einspruch erhebt.

*2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf in keinem Fall die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften übersteigen.

*3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.

*4) Ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, die einem Übergangszeitraum oder einem Zeitraum für eine stufenweise Durchführung unterliegt, die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur im Konsensweg gefaßt.

Art. 10

Artikel X

Änderungen

1. Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 einbringen. Die im Artikel IV Absatz 5 angeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 unterbreiten, deren Funktionieren sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach formeller Einbringung bei der Ministerkonferenz - sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt - wird jeglicher Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz im Konsensweg gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 Anwendung finden, wird im Beschluß angegeben, ob die Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 anzuwenden sind. Bei Vorliegen eines Konsens legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens innerhalb des festgelegten Zeitraums während einer Tagung der Ministerkonferenz nicht erzielt, beschließt die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht die Absätze 2, 5 und 6 Anwendung finden, werden die Bestimmungen des Absatzes 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, außer wenn die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 4 anzuwenden.

2. Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen der folgenden Artikel werden nur nach Annahme durch alle Mitglieder wirksam:

Artikel IX des vorliegenden Abkommens;

Artikel I und II des GATT 1994;

Artikel II Absatz 1 des GATS;

Artikel 4 des Abkommens über TRIPS.

3. Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, werden für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede gemäß diesem Absatz bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.

4. Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern, werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.

5. Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, werden Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anhänge für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede nach der vorstehenden Bestimmung bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anhänge werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.

6. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, die die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres formelle Annahmeverfahren angenommen werden.

7. Jedes Mitglied, das eine Änderung des vorliegenden Abkommens oder eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.

8. Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 2 und 3 einbringen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 2 wird im Konsensweg gefaßt; diese Änderungen werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 3 werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam.

9. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, jenes Übereinkommen in den Anhang 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, jenes Übereinkommen aus dem Anhang 4 zu streichen.

10. Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen jenes Übereinkommens.

Art. 11

01.01.1995

Artikel XI

Originäre Mitgliedschaft

1. Die Vertragsparteien des GATT 1947 und die Europäischen Gemeinschaften, die das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Bindungen dem GATS angeschlossen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Gründungsmitglieder der WTO.

2. Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit übernehmen, als diese mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbar sind.

Art. 12

Artikel XII

Beitritt

1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.

2. Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.

3. Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.

Art. 13

01.01.1995

Artikel XIII

Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten

Mitgliedern

1. Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

2. Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel XXXV des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.

3. Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.

4. Die Ministerkonferenz kann die Auswirkungen dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.

5. Die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens unterliegt den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Art. 14

01.01.1995

Artikel XIV

Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung

1. Das vorliegende Abkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 und den Europäischen Gemeinschaften, die Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI des vorliegenden Abkommens werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offen. Eine solche Annahme gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen. Das vorliegende Abkommen und die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen treten zu dem von den Ministern gemäß Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt einer solchen Annahme in Kraft.

2. Ein Mitglied, das das vorliegende Abkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfüllt die Zugeständnisse und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsabkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt, erfüllt werden müssen, so, als ob es das vorliegende Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte.

3. Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie eine Notifikation jeder diesbezüglichen Annahme. Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen sowie jedwede Änderungen hierzu werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

4. Die Annahme und das Inkrafttreten eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Derartige Übereinkommen werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden derartige Übereinkommen beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

Art. 15

01.01.1995

Artikel XV

Rücktritt

1. Jedes Mitglied kann vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsabkommen und wird mit Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Generaldirektor der WTO wirksam.

2. Für den Rücktritt von einem Plurilateralen Übereinkommen gelten die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

Art. 16

01.01.1995

Artikel XVI

Verschiedene Bestimmungen

1. Sofern im vorliegendem Abkommen oder in den Multilateralen Handelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist, gelten als Leitlinien für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 sowie jene der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.

2. Soweit praktisch möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO, und der Generaldirektor des GATT 1947 übernimmt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ministerkonferenz einen Generaldirektor gemäß Artikel VI Absatz 2 des vorliegenden Abkommens ernannt hat, die Aufgaben des Generaldirektors der WTO.

3. Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des vorliegenden Abkommens und einer Bestimmung eines der Multilateralen Abkommen hat die Bestimmung des vorliegenden Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.

4. Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen auf Grund der beigefügten Abkommen übereinstimmen.

5. Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens dürfen nicht eingelegt werden. Vorbehalte gegen irgendeine Bestimmung der Multilateralen Handelsabkommen können nur eingelegt werden, soweit dies in den betreffenden Abkommen vorgesehenen ist. Vorbehalte gegen eine Bestimmung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.

6. Das vorliegende Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Erläuternde Bemerkungen:

Die Begriffe „Land'' oder „Länder'' im Sinne des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.

Wird im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen in Verbindung mit dem Wort „inländisch'' verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

Liste der Anhänge

Anhang 1:

Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft

Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Übereinkommen über Textilien und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

samt Anhängen

Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des

geistigen Eigentums

Anhang 2:

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anhang 3:

Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik)

Anhang 4:

Plurilaterale Handelsübereinkommen

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

Anl. 1a

01.01.1995

Anhang 1

Anhang 1A

MULTILATERALE ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WAREN

Allgemeine interpretative Anmerkung zum Anhang 1A:

Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und einer Bestimmung eines anderen im Anhang 1A zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen'' genannt) enthaltenen Abkommens hat die Bestimmung des anderen Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER

MASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINE

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLE VOR DEM VERSAND

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Anl. 1b

01.01.1995

ANHANG 1B

ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Anl. 1c

01.01.1995

Anhang 1C

ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN

EIGENTUMS

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Anl. 2

01.01.1995

Anhang 2

VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Anl. 3

01.01.1995

Anhang 3

HANDELSPOLITISCHER PRÜFUNGSMECHANISMUS

(VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK)

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Anl. 4

SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN

HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE

Marrakesch, 15. April 1994

SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN

HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE

1. Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees, vereinbaren zum Abschluß der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, daß das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt), die als Anhänge beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schlußakte bilden.

2. Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Schlußakte vereinbaren die Vertreter,

a) das WTO-Abkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen; und

b) die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.

3. Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Abkommen von allen Teilnehmern an den Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden „Teilnehmer” genannt) angenommen wird, damit es am 1. Jänner 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreten, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.

4. Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Abkommen in seiner Gesamtheit für alle Teilnehmer gemäß Artikel XIV zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offensteht. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines im Anhang 4 des WTO-Abkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens.

5. Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Abkommen annehmen, zuerst ihre Beitrittsverhandlungen zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien hierzu werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Listen der Zugeständnisse nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Abkommens ergänzt.

6. Die vorliegende Schlußakte und die in den Anhängen enthaltenen Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Ausfertigung hiervon übermittelt.

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)

Anl. 5

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER

PERSONEN

Die Minister,

in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;

eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;

in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;

beschließen folgendes:

1. Auch nach Abschluß der Uruguay-Runde werden Verhandlungen über eine erweiterte Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen geführt, um weitergehende Bindungen seitens der Beteiligten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen.

2. Es wird eine Verhandlungsgruppe für die Freizügigkeit natürlicher Personen eingesetzt, die die Verhandlungen führt. Die Gruppe legt ihre Verfahrensordnung fest und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.

3. Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ab und legt dann einen Schlußbericht vor.

4. Die sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen werden in die Listen der spezifischen Bindungen der Mitglieder aufgenommen.

BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Die Minister,

in Kenntnis, daß die Verpflichtungen, die die Teilnehmer in bezug auf Finanzdienstleistungen bei Abschluß der Uruguay-Runde in ihre Listen aufgenommen haben, auf Grundlage der Meistbegünstigung (MFN) zur gleichen Zeit wie das Abkommen zur Errichtung der WTO (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt) in Kraft treten werden, beschließen folgendes:

1. Nach Ablauf eines Zeitraums, der spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens endet, steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen frei, ihre Bindungen auf diesem Sektor ganz oder teilweise zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor unbeschadet des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II. Ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens und bis zum Ablauf des oben genannten Zeitraums werden die Ausnahmen im Anhang zu Artikel II, die vom Umfang der von anderen Teilnehmern übernommenen Bindungen oder der Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängen, nicht angewendet.

2. Das Komitee für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortgang der Verhandlungen im Rahmen dieses Beschlusses und erstattet darüber dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Bericht.

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Die Minister,

in Kenntnis, daß die Bindungen, die die Teilnehmer in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen bei Abschluß der Uruguay-Runde in ihre Listen aufgenommen haben, auf der Grundlage der Meistbegünstigung (MFN) zur gleichen Zeit wie das Abkommen zur Errichtung der WTO (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt) in Kraft treten werden, beschließen folgendes:

1. Auf dem Sektor der Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sollen umfassend sein und auf Bindungen im Bereich des internationalen Seeverkehrs, der Hilfsdienste und des Zugangs zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung abzielen und zur Abschaffung von Beschränkungen innerhalb eines festen Zeitrahmens führen.

2. Es wird eine Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden „NGMTS” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGMTS erstattet über den Fortgang der Verhandlungen regelmäßig Bericht.

3. Die Verhandlungen im Rahmen der NGMTS stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben die folgenden Regierungen ihre Absicht bekundet, an den Verhandlungen teilzunehmen:

Argentinien, Europäische Gemeinschaften und ihre Mitgliedsstaaten, Finnland, Indonesien, Island, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, die Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Singapur, Thailand, die Türkei, die Vereinigten Staaten.

Weitere Teilnahmeabsichten werden dem Depositar des WTO-Abkommens notifiziert.

4. Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt die Verhandlungen spätestens im Juni 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGMTS enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.

5. Bis zum Abschluß der Verhandlungen wird die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Artikel II - Ausnahmen auf diesem Sektor ausgesetzt; es erübrigt sich, MFN-Ausnahmen anzuführen. Bei Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens frei, während der Uruguay-Runde auf diesem Sektor übernommene Verpflichtungen zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung auf diesem Sektor unbeschadet der Ausnahmen im Anhang zu Artikel II. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so beschließt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen im Rahmen dieses Mandats fortgeführt werden sollen.

6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.

7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß die Teilnehmer den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen berührende Maßnahmen nur als Antwort auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Freizügigkeit der Seeverkehrsdienstleistungen und nicht in der Weise anwenden, daß ihre Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden.

8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann die NGMTS auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Notifikationen gelten als der NGMTS bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

Die Minister beschließen folgendes:

1. Auf freiwilliger Basis werden Verhandlungen im Hinblick auf eine fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Fernmeldeverkehrsnetzen und -diensten (im folgenden „Fernmeldegrunddienste” genannt) im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.

2. Unbeschadet ihres Ergebnisses müssen die Verhandlungen umfassend sein, wobei kein Fernmeldegrunddienst von vornherein ausgeschlossen werden darf.

3. Es wird eine Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste (im folgenden „NGBT” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGBT erstattet über den Fortgang dieser Verhandlungen regelmäßig Bericht.

4. Die Verhandlungen im Rahmen der NGBT stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben folgende Länder ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:

Australien, Chile, Europäische Gemeinschaften und ihre Mitgliedsstaaten, Finnland, Hongkong, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, Mexiko, Österreich, Schweden, Schweiz, die Slowakische Republik, die Türkei, die Vereinigten Staaten.

Weitere Teilnahmeabsichten werden dem Depositar des WTO-Abkommens notifiziert.

5. Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens am 30. April 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGBT enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.

6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.

7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß kein Beteiligter Maßnahmen, die den Handel mit Fernmeldegrunddiensten berühren, in der Weise anwendet, daß seine Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmung die Durchführung kommerzieller und staatlicher Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung von Fernmeldegrunddiensten nicht verhindert.

8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann die NGBT auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Mitteilungen gelten als der NGBT bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.

ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION

Beschluß vom 14. April 1994

Die Minister,

in Anerkennung der Bedeutung der Rolle und des Beitrags der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO” genannt) für den internationalen Handel;

in dem Wunsch, ein wirkungsvolles Funktionieren des WTO-Sekretariats sicherzustellen;

in der Erkenntnis, daß die Durchführung der Ergebnisse der Uruguay-Runde den Umfang und die Verflechtung der Aufgaben des Sekretariats ausweiten und die finanziellen Auswirkungen untersucht werden müssen;

in Erinnerung an die Feststellungen durch ehemalige Vorsitzende der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und des GATT-Rates, die die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gelenkt haben, die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Gehälter und Pensionen, für die Bediensteten des Sekretariats zu verbessern;

eingedenk der Notwendigkeit für die WTO in den Arbeitsbedingungen für ihre Bediensteten wettbewerbsfähig zu sein, um das erforderliche Fachwissen zu gewinnen;

in Kenntnis des Vorschlags des Generaldirektors, daß bei Festlegung der Arbeitsbedingungen für das WTO-Personal, einschließlich für Gehälter und Pensionen, die Arbeitsbedingungen des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank gebührend berücksichtigt werden;

in Kenntnis des Artikels VI des Abkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere des Absatzes 3, wodurch der Generaldirektor ermächtigt wird, das Sekretariatspersonal zu bestellen und seine Aufgaben und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz angenommenen Vorschriften festzulegen;

in Erinnerung, daß das Mandat des Vorbereitungskomitees verlangt, daß dieses die notwendigen Funktionen zur Sicherung einer wirksamen Tätigkeit der WTO unverzüglich mit deren Gründung sicherstellt, einschließlich der Vorbereitung von Empfehlungen für die Prüfung durch das zuständige Organ der WTO oder, soweit erforderlich, Beschlüsse zu fassen oder gegebenenfalls vorläufige Beschlüsse bezüglich administrativer, budgetärer und finanzieller Angelegenheiten mit Unterstützung des Sekretariats zu fassen; kommen überein, daß das Vorbereitungskomitee die organisatorischen Änderungen, finanziellen Erfordernisse und Arbeitsbedingungen des Personals, die im Zusammenhang mit der Errichtung der WTO und der Durchführung der Abkommen und Übereinkommen der Uruguay-Runde vorgeschlagen wurden, prüft und Empfehlungen vorbereitet und, soweit erforderlich, Beschlüsse für die notwendigen Anpassungen faßt.

BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE

WELTHANDELSORGANISATION

Beschluß vom 14. April 1994

Die Minister,

im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen” und „WTO” genannt); und

eingedenk des Wunsches einen geordneten Übergang zur WTO und eine wirksame Tätigkeit der WTO vom Inkrafttreten an sicherzustellen;

kommen hiermit wie folgt überein:

1. Ein Vorbereitungskomitee für die WTO (im folgenden „Komitee” genannt) wird hiermit eingesetzt. Herr P.D. Sutherland wird in seiner persönlichen Eigenschaft zum Vorsitzenden des Komitees bestellt.

2. Die Mitgliedschaft beim Komitee steht allen Unterzeichnern der Schlußakte der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und allen Vertragsparteien offen, die Gründungsmitglieder gemäß Artikel XI des WTO-Abkommens werden wollen.

3. Eine Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung unter Leitung des Vorsitzenden der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und eine Untergruppe für Dienstleistungen für Vorbereitungsarbeiten von das GATS betreffenden Angelegenheiten werden ebenfalls eingesetzt. Das Komitee kann gegebenenfalls weitere Untergruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft bei den Untergruppen steht allen Komiteemitgliedern offen. Das Komitee legt seine und die Verfahren seiner Untergruppen fest.

4. Das Komitee faßt seine Beschlüsse mit Konsens.

5. Nur jene Mitglieder des Komitees, die GATT-Vertragsparteien sind und Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI und XIV werden wollen, können an der Beschlußfassung des Komitees teilnehmen.

6. Das Komitee und seine Untergruppen werden vom GATT-Sekretariat betreut.

7. Das Komitee beendet seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und wird zu diesem Zeitpunkt seinen Bericht und Empfehlungen der WTO vorlegen.

8. Das Komitee nimmt unverzüglich mit seiner Einsetzung alle notwendigen Funktionen wahr, um eine wirksame Tätigkeit der WTO sicherzustellen, einschließlich der folgenden Funktionen:

a) Administrative, budgetäre und finanzielle Angelegenheiten:

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Prüfung durch das zuständige Organ der WTO oder, soweit erforderlich, Fassung von Beschlüssen oder gegebenenfalls vorläufige Beschlüsse vor der Errichtung der WTO, im Hinblick auf Empfehlungen, die dem Komitee vom Vorsitzenden der Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung gemäß Absatz 3 in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des GATT-Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung und mit Unterstützung durch Vorschläge des Sekretariats unterbreitet werden, über:

(i) das im Artikel VIII Absatz 5 des WTO-Abkommens

vorgesehene Amtssitzabkommen;

(ii) finanzielle Regelungen, einschließlich Richtlinien für

die Festsetzung der Budgetbeiträge der WTO-Mitglieder in Übereinstimmung mit den im Artikel VII des WTO-Abkommens festgelegten Kriterien;

(iii) den Budgetvoranschlag für das erste Jahr der Tätigkeit

der WTO;

(iv) die Übertragung des Vermögens, einschließlich der Aktiva, vom ICITO/GATT an die WTO;

(v) die Überleitungsbestimmungen und die Bedingungen für die Überleitung des GATT-Personals an das WTO-Sekretariat;

(vi) das Verhältnis zwischen dem Internationalen

Handelszentrum (ITC) und der WTO;

b) Institutionelle, prozedurale und rechtliche Angelegenheiten:

(i) Durchführung der Prüfung und Genehmigung der ihm

vorgelegten Listen gemäß dem „Beschluß über die Annahme des und den Beitritt zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation” und Vorschläge für Beitrittsbedingungen gemäß Absatz 2 dieses Beschlusses;

(ii) Erstattung von Vorschlägen für das Mandat der WTO-Organe, im besonderen jener nach Artikel IV des WTO-Abkommens eingesetzten Organe und Verfahrensregeln, die sie für sich selbst unter Berücksichtigung des Artikels XVI Absatz 1 festlegen;

(iii) Ausarbeitung von Empfehlungen an den Allgemeinen Rat der WTO über entsprechende Vorkehrungen betreffend die Beziehungen zu anderen im Artikel V des WTO-Abkommens angeführten Organisationen; und

(iv) Ausarbeitung und Vorlage seiner Tätigkeitsberichte an

die WTO.

c) Angelegenheiten in bezug auf das Inkrafttreten des WTO-Abkommens und der Tätigkeiten der WTO im Rahmen ihres Geltungsbereichs und ihrer Funktionen:

(i) Einberufung und Vorbereitung der Implementierungskonferenz;

(ii) Ingangsetzung des Arbeitsprogramms, das aus den in der Schlußakte enthaltenen Ergebnissen der Uruguay-Runde folgt, wie Beaufsichtigung der Verhandlungen in spezifischen Dienstleistungssektoren in der im Absatz 3 angeführten Untergruppe für Dienstleistungen sowie auch Durchführung von Arbeiten, die sich aus den Beschlüssen der Tagung von Marrakesch ergeben;

(iii) Erörterung von Vorschlägen für die Aufnahme von

zusätzlichen Punkten in das WTO-Arbeitsprogramm;

(iv) Erstattung von Vorschlägen für die Zusammensetzung des Textilaufsichtsorgans gemäß den im Artikel 8 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung angeführte Kriterien; und

(v) Einberufung der ersten Tagung der Ministerkonferenz oder

des Allgemeinen Rates der WTO, wer auch immer zuerst zusammentritt, und Ausarbeitung der vorläufigen Tagesordnung hiefür.

Anl. 6

01.03.1999

LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF

ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN

A. Zölle

(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.