Artikel X
Änderungen
1. Jedes Mitglied der WTO kann in der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 einbringen. Die im Artikel IV Absatz 5 angeführten Räte können ebenfalls der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen der einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1 unterbreiten, deren Funktionieren sie überwachen. Innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach formeller Einbringung bei der Ministerkonferenz - sofern die Ministerkonferenz nicht eine längere Frist beschließt - wird jeglicher Beschluß, die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen, von der Ministerkonferenz im Konsensweg gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 Anwendung finden, wird im Beschluß angegeben, ob die Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 anzuwenden sind. Bei Vorliegen eines Konsens legt die Ministerkonferenz die vorgeschlagene Änderung unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Wird ein Konsens innerhalb des festgelegten Zeitraums während einer Tagung der Ministerkonferenz nicht erzielt, beschließt die Ministerkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, ob die vorgeschlagene Änderung den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Soweit nicht die Absätze 2, 5 und 6 Anwendung finden, werden die Bestimmungen des Absatzes 3 auf die vorgeschlagene Änderung angewendet, außer wenn die Ministerkonferenz mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt, die Bestimmungen des Absatzes 4 anzuwenden.
2. Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen der folgenden Artikel werden nur nach Annahme durch alle Mitglieder wirksam:
Artikel IX des vorliegenden Abkommens;
Artikel I und II des GATT 1994;
Artikel II Absatz 1 des GATS;
Artikel 4 des Abkommens über TRIPS.
3. Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder ändern würden, werden für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede gemäß diesem Absatz bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben.
4. Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1A und 1C, ausgenommen die in den Absätzen 2 und 6 genannten, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern, werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
5. Soweit nicht Absatz 2 Anwendung findet, werden Änderungen der Teile I, II und III des GATS und der einschlägigen Anhänge für jene Mitglieder wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben, und in der Folge für jedes andere Mitglied nach dessen Zustimmung. Die Ministerkonferenz kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließen, daß jede nach der vorstehenden Bestimmung bewirkte Änderung von einer derartigen Beschaffenheit ist, daß es jedem Mitglied, das die Änderung innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Frist nicht angenommen hat, in jedem Fall freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS und der einschlägigen Anhänge werden nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder für alle Mitglieder wirksam.
6. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des Übereinkommens über TRIPS, die die Erfordernisse des Artikels 71 Absatz 2 jenes Übereinkommens erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres formelle Annahmeverfahren angenommen werden.
7. Jedes Mitglied, das eine Änderung des vorliegenden Abkommens oder eines Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 1 annimmt, hinterlegt innerhalb der von der Ministerkonferenz festgesetzten Annahmefrist eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der WTO.
8. Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 2 und 3 einbringen. Der Beschluß zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 2 wird im Konsensweg gefaßt; diese Änderungen werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam. Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen des Multilateralen Handelsabkommens des Anhangs 3 werden nach Genehmigung durch die Ministerkonferenz für alle Mitglieder wirksam.
9. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkommens sind, ausschließlich durch Konsens beschließen, jenes Übereinkommen in den Anhang 4 aufzunehmen. Die Ministerkonferenz kann auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Plurilateralen Handelsübereinkommens sind, beschließen, jenes Übereinkommen aus dem Anhang 4 zu streichen.
10. Für Änderungen eines Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen jenes Übereinkommens.
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