01.01.1995
Artikel XI
Originäre Mitgliedschaft
1. Die Vertragsparteien des GATT 1947 und die Europäischen Gemeinschaften, die das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen annehmen und für welche Listen von Zugeständnissen und Verpflichtungen dem GATT 1994 sowie Listen spezifischer Bindungen dem GATS angeschlossen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Gründungsmitglieder der WTO.
2. Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen und Zugeständnisse nur insoweit übernehmen, als diese mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen oder ihrer administrativen und institutionellen Leistungsfähigkeit vereinbar sind.
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