Artikel IV
Struktur der WTO
1. Eine Ministerkonferenz, die sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, in allen unter die Multilateralen Handelsabkommen fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen eines Mitgliedes in Übereinstimmung mit den besonderen Erfordernissen für die Beschlußfassung gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem einschlägigen Multilateralen Handelsabkommen Beschlüsse zu fassen.
2. Ein Allgemeiner Rat, der sich aus den Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, tritt zusammen, wann immer dies zweckdienlich ist. Zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz nimmt der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahr. Der Allgemeine Rat nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihm durch das vorliegende Abkommen übertragen sind. Der Allgemeine Rat legt seine Verfahrensregeln fest und genehmigt die Verfahrensregeln der im Absatz 7 vorgesehenen Komitees.
3. Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des in der Vereinbarung über Streitbeilegung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
4. Der Allgemeine Rat tritt gegebenenfalls zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs, wahrzunehmen. Das Handelspolitische Prüfungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden bestimmen und legt die Verfahrensregeln fest, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet.
5. Ein Rat für den Handel mit Waren, ein Rat für den Handel mit Dienstleistungen und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Rat für TRIPS” genannt) fungieren unter der allgemeinen Leitung des Allgemeinen Rates. Der Rat für den Handel mit Waren überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS” genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden „Übereinkommen über TRIPS” genannt). Diese Räte erfüllen die ihnen von den betreffenden Abkommen und vom Allgemeinen Rat übertragenen Aufgaben. Sie legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung durch den Allgemeinen Rat fest. Die Mitgliedschaft in diesen Räten steht den Vertretern aller Mitglieder offen. Diese Räte treten zur Ausübung ihrer Funktionen je nach Notwendigkeit zusammen.
6. Der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf nachgeordnete Organe ein. Diese nachgeordneten Organe legen ihre eigenen Verfahrensregeln vorbehaltlich der Genehmigung ihrer jeweiligen Räte fest.
7. Die Ministerkonferenz errichtet ein Komitee für Handel und Entwicklung, ein Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen sowie ein Komitee für Budget, Finanzen und Verwaltung, die die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom vorliegenden Abkommen und von den Multilateralen Handelsabkommen übertragen sind, sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen vom Allgemeinen Rat übertragen sind; sie kann zusätzliche Komitees für solche Aufgaben errichten, die sie für zweckdienlich erachtet. Im Rahmen seiner Aufgaben prüft das Komitee für Handel und Entwicklung in regelmäßigen Zeitabständen die besonderen Bestimmungen in den Multilateralen Handelsabkommen zugunsten der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder und erstattet dem Allgemeinen Rat Bericht, damit dieser die geeigneten Maßnahmen trifft. Die Mitgliedschaft in diesen Komitees steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
8. Die nach den Plurilateralen Handelsübereinkommen vorgesehenen Organe nehmen die ihnen nach diesen Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr und wirken innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Diese Organe informieren regelmäßig den Allgemeinen Rat über ihre Tätigkeit.
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