01.01.1995
Artikel XIV
Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
1. Das vorliegende Abkommen steht den Vertragsparteien des GATT 1947 und den Europäischen Gemeinschaften, die Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI des vorliegenden Abkommens werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offen. Eine solche Annahme gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen. Das vorliegende Abkommen und die in den Anhängen enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen treten zu dem von den Ministern gemäß Absatz 3 der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und stehen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme offen, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt einer solchen Annahme in Kraft.
2. Ein Mitglied, das das vorliegende Abkommen nach seinem Inkrafttreten annimmt, erfüllt die Zugeständnisse und Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsabkommen, die im Verlauf eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt, erfüllt werden müssen, so, als ob es das vorliegende Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen hätte.
3. Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen sowie eine Notifikation jeder diesbezüglichen Annahme. Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen sowie jedwede Änderungen hierzu werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
4. Die Annahme und das Inkrafttreten eines Plurilateralen Handelsübereinkommens unterliegen den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens. Derartige Übereinkommen werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden derartige Übereinkommen beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
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