01.01.1995
Artikel VIII
Rechtsstellung der WTO
1. Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr eine solche Rechtsfähigkeit eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2. Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
3. Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden in gleichartiger Weise von jedem ihrer Mitglieder solche Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlich sind.
4. Die von einem Mitglied der WTO, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen jenen Privilegien und Immunitäten, die im Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen *1) vorgesehen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigt worden sind.
5. Die WTO kann ein Amtssitzabkommen abschließen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950.
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