01.01.1995
Artikel XIII
Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten
Mitgliedern
1. Das vorliegende Abkommen und die Multilateralen Handelsabkommen der Anhänge 1 und 2 finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
2. Absatz 1 kann zwischen WTO-Gründungsmitgliedern, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, nur dann angerufen werden, wenn Artikel XXXV des genannten Abkommens früher angerufen worden war und zwischen diesen Vertragsparteien zum für sie wirksamen Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wirksam war.
3. Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur dann Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung nicht zustimmt, dies der Ministerkonferenz vor Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die Ministerkonferenz notifiziert hat.
4. Die Ministerkonferenz kann die Auswirkungen dieses Artikels in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
5. Die Nichtanwendung eines Plurilateralen Handelsübereinkommens zwischen Vertragsparteien des betreffenden Übereinkommens unterliegt den Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
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