BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER
PERSONEN
Die Minister,
in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;
beschließen folgendes:
1. Auch nach Abschluß der Uruguay-Runde werden Verhandlungen über eine erweiterte Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen geführt, um weitergehende Bindungen seitens der Beteiligten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen.
2. Es wird eine Verhandlungsgruppe für die Freizügigkeit natürlicher Personen eingesetzt, die die Verhandlungen führt. Die Gruppe legt ihre Verfahrensordnung fest und erstattet dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig Bericht.
3. Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ab und legt dann einen Schlußbericht vor.
4. Die sich aus diesen Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen werden in die Listen der spezifischen Bindungen der Mitglieder aufgenommen.
BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Die Minister,
in Kenntnis, daß die Verpflichtungen, die die Teilnehmer in bezug auf Finanzdienstleistungen bei Abschluß der Uruguay-Runde in ihre Listen aufgenommen haben, auf Grundlage der Meistbegünstigung (MFN) zur gleichen Zeit wie das Abkommen zur Errichtung der WTO (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt) in Kraft treten werden, beschließen folgendes:
1. Nach Ablauf eines Zeitraums, der spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens endet, steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen frei, ihre Bindungen auf diesem Sektor ganz oder teilweise zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung in diesem Sektor unbeschadet des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II. Ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens und bis zum Ablauf des oben genannten Zeitraums werden die Ausnahmen im Anhang zu Artikel II, die vom Umfang der von anderen Teilnehmern übernommenen Bindungen oder der Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängen, nicht angewendet.
2. Das Komitee für den Handel mit Finanzdienstleistungen überwacht den Fortgang der Verhandlungen im Rahmen dieses Beschlusses und erstattet darüber dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Bericht.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Die Minister,
in Kenntnis, daß die Bindungen, die die Teilnehmer in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen bei Abschluß der Uruguay-Runde in ihre Listen aufgenommen haben, auf der Grundlage der Meistbegünstigung (MFN) zur gleichen Zeit wie das Abkommen zur Errichtung der WTO (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt) in Kraft treten werden, beschließen folgendes:
1. Auf dem Sektor der Seeverkehrsdienstleistungen werden Verhandlungen auf freiwilliger Basis im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen sollen umfassend sein und auf Bindungen im Bereich des internationalen Seeverkehrs, der Hilfsdienste und des Zugangs zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung abzielen und zur Abschaffung von Beschränkungen innerhalb eines festen Zeitrahmens führen.
2. Es wird eine Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen (im folgenden „NGMTS” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGMTS erstattet über den Fortgang der Verhandlungen regelmäßig Bericht.
3. Die Verhandlungen im Rahmen der NGMTS stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben die folgenden Regierungen ihre Absicht bekundet, an den Verhandlungen teilzunehmen:
Argentinien, Europäische Gemeinschaften und ihre Mitgliedsstaaten, Finnland, Indonesien, Island, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, die Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Singapur, Thailand, die Türkei, die Vereinigten Staaten.
Weitere Teilnahmeabsichten werden dem Depositar des WTO-Abkommens notifiziert.
4. Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt die Verhandlungen spätestens im Juni 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGMTS enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
5. Bis zum Abschluß der Verhandlungen wird die Anwendung des Artikels II und der Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Artikel II - Ausnahmen auf diesem Sektor ausgesetzt; es erübrigt sich, MFN-Ausnahmen anzuführen. Bei Abschluß der Verhandlungen steht es den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens frei, während der Uruguay-Runde auf diesem Sektor übernommene Verpflichtungen zu verbessern, abzuändern oder zurückzunehmen, ohne dafür einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig treffen die Mitglieder eine abschließende Regelung für ihre Haltung hinsichtlich ihrer Ausnahmen von der Meistbegünstigung auf diesem Sektor unbeschadet der Ausnahmen im Anhang zu Artikel II. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so beschließt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen, ob die Verhandlungen im Rahmen dieses Mandats fortgeführt werden sollen.
6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß die Teilnehmer den Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen berührende Maßnahmen nur als Antwort auf Maßnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Freizügigkeit der Seeverkehrsdienstleistungen und nicht in der Weise anwenden, daß ihre Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden.
8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGMTS. Jeder Teilnehmer kann die NGMTS auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Notifikationen gelten als der NGMTS bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE
Die Minister beschließen folgendes:
1. Auf freiwilliger Basis werden Verhandlungen im Hinblick auf eine fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Fernmeldeverkehrsnetzen und -diensten (im folgenden „Fernmeldegrunddienste” genannt) im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen.
2. Unbeschadet ihres Ergebnisses müssen die Verhandlungen umfassend sein, wobei kein Fernmeldegrunddienst von vornherein ausgeschlossen werden darf.
3. Es wird eine Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste (im folgenden „NGBT” genannt) eingesetzt, die diese Aufgabe übernimmt. Die NGBT erstattet über den Fortgang dieser Verhandlungen regelmäßig Bericht.
4. Die Verhandlungen im Rahmen der NGBT stehen allen Regierungen, die ihre Absicht zur Teilnahme bekunden, und den Europäischen Gemeinschaften offen. Bisher haben folgende Länder ihre Absicht zur Teilnahme an den Verhandlungen bekundet:
Australien, Chile, Europäische Gemeinschaften und ihre Mitgliedsstaaten, Finnland, Hongkong, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, Mexiko, Österreich, Schweden, Schweiz, die Slowakische Republik, die Türkei, die Vereinigten Staaten.
Weitere Teilnahmeabsichten werden dem Depositar des WTO-Abkommens notifiziert.
5. Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Sie schließt diese Verhandlungen spätestens am 30. April 1996 ab und erstattet zu diesem Zeitpunkt einen Schlußbericht. Der Schlußbericht der NGBT enthält ein Datum für die Durchführung der Ergebnisse dieser Verhandlungen.
6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.
7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Datum der Durchführung wird davon ausgegangen, daß kein Beteiligter Maßnahmen, die den Handel mit Fernmeldegrunddiensten berühren, in der Weise anwendet, daß seine Verhandlungsposition und Möglichkeit zur Einflußnahme verbessert werden. Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmung die Durchführung kommerzieller und staatlicher Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung von Fernmeldegrunddiensten nicht verhindert.
8. Die Durchführung des Absatzes 7 unterliegt der Überwachung durch die NGBT. Jeder Teilnehmer kann die NGBT auf Handlungen oder Unterlassungen hinweisen, die nach seiner Auffassung für die Durchführung des Absatzes 7 von Bedeutung sind. Diese Mitteilungen gelten als der NGBT bei Eingang im Sekretariat vorgelegt.
ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
Die Minister,
in Anerkennung der Bedeutung der Rolle und des Beitrags der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO” genannt) für den internationalen Handel;
in dem Wunsch, ein wirkungsvolles Funktionieren des WTO-Sekretariats sicherzustellen;
in der Erkenntnis, daß die Durchführung der Ergebnisse der Uruguay-Runde den Umfang und die Verflechtung der Aufgaben des Sekretariats ausweiten und die finanziellen Auswirkungen untersucht werden müssen;
in Erinnerung an die Feststellungen durch ehemalige Vorsitzende der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und des GATT-Rates, die die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gelenkt haben, die Arbeitsbedingungen, einschließlich der Gehälter und Pensionen, für die Bediensteten des Sekretariats zu verbessern;
eingedenk der Notwendigkeit für die WTO in den Arbeitsbedingungen für ihre Bediensteten wettbewerbsfähig zu sein, um das erforderliche Fachwissen zu gewinnen;
in Kenntnis des Vorschlags des Generaldirektors, daß bei Festlegung der Arbeitsbedingungen für das WTO-Personal, einschließlich für Gehälter und Pensionen, die Arbeitsbedingungen des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank gebührend berücksichtigt werden;
in Kenntnis des Artikels VI des Abkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere des Absatzes 3, wodurch der Generaldirektor ermächtigt wird, das Sekretariatspersonal zu bestellen und seine Aufgaben und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit den von der Ministerkonferenz angenommenen Vorschriften festzulegen;
in Erinnerung, daß das Mandat des Vorbereitungskomitees verlangt, daß dieses die notwendigen Funktionen zur Sicherung einer wirksamen Tätigkeit der WTO unverzüglich mit deren Gründung sicherstellt, einschließlich der Vorbereitung von Empfehlungen für die Prüfung durch das zuständige Organ der WTO oder, soweit erforderlich, Beschlüsse zu fassen oder gegebenenfalls vorläufige Beschlüsse bezüglich administrativer, budgetärer und finanzieller Angelegenheiten mit Unterstützung des Sekretariats zu fassen; kommen überein, daß das Vorbereitungskomitee die organisatorischen Änderungen, finanziellen Erfordernisse und Arbeitsbedingungen des Personals, die im Zusammenhang mit der Errichtung der WTO und der Durchführung der Abkommen und Übereinkommen der Uruguay-Runde vorgeschlagen wurden, prüft und Empfehlungen vorbereitet und, soweit erforderlich, Beschlüsse für die notwendigen Anpassungen faßt.
BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE
WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
Die Minister,
im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen” und „WTO” genannt); und
eingedenk des Wunsches einen geordneten Übergang zur WTO und eine wirksame Tätigkeit der WTO vom Inkrafttreten an sicherzustellen;
kommen hiermit wie folgt überein:
1. Ein Vorbereitungskomitee für die WTO (im folgenden „Komitee” genannt) wird hiermit eingesetzt. Herr P.D. Sutherland wird in seiner persönlichen Eigenschaft zum Vorsitzenden des Komitees bestellt.
2. Die Mitgliedschaft beim Komitee steht allen Unterzeichnern der Schlußakte der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und allen Vertragsparteien offen, die Gründungsmitglieder gemäß Artikel XI des WTO-Abkommens werden wollen.
3. Eine Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung unter Leitung des Vorsitzenden der GATT-VERTRAGSPARTEIEN und eine Untergruppe für Dienstleistungen für Vorbereitungsarbeiten von das GATS betreffenden Angelegenheiten werden ebenfalls eingesetzt. Das Komitee kann gegebenenfalls weitere Untergruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft bei den Untergruppen steht allen Komiteemitgliedern offen. Das Komitee legt seine und die Verfahren seiner Untergruppen fest.
4. Das Komitee faßt seine Beschlüsse mit Konsens.
5. Nur jene Mitglieder des Komitees, die GATT-Vertragsparteien sind und Gründungsmitglieder der WTO gemäß Artikel XI und XIV werden wollen, können an der Beschlußfassung des Komitees teilnehmen.
6. Das Komitee und seine Untergruppen werden vom GATT-Sekretariat betreut.
7. Das Komitee beendet seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und wird zu diesem Zeitpunkt seinen Bericht und Empfehlungen der WTO vorlegen.
8. Das Komitee nimmt unverzüglich mit seiner Einsetzung alle notwendigen Funktionen wahr, um eine wirksame Tätigkeit der WTO sicherzustellen, einschließlich der folgenden Funktionen:
a) Administrative, budgetäre und finanzielle Angelegenheiten:
Ausarbeitung von Empfehlungen zur Prüfung durch das zuständige Organ der WTO oder, soweit erforderlich, Fassung von Beschlüssen oder gegebenenfalls vorläufige Beschlüsse vor der Errichtung der WTO, im Hinblick auf Empfehlungen, die dem Komitee vom Vorsitzenden der Untergruppe für Budget, Finanzen und Verwaltung gemäß Absatz 3 in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des GATT-Komitees für Budget, Finanzen und Verwaltung und mit Unterstützung durch Vorschläge des Sekretariats unterbreitet werden, über:
(i) das im Artikel VIII Absatz 5 des WTO-Abkommens
vorgesehene Amtssitzabkommen;
(ii) finanzielle Regelungen, einschließlich Richtlinien für
die Festsetzung der Budgetbeiträge der WTO-Mitglieder in Übereinstimmung mit den im Artikel VII des WTO-Abkommens festgelegten Kriterien;
(iii) den Budgetvoranschlag für das erste Jahr der Tätigkeit
der WTO;
(iv) die Übertragung des Vermögens, einschließlich der Aktiva, vom ICITO/GATT an die WTO;
(v) die Überleitungsbestimmungen und die Bedingungen für die Überleitung des GATT-Personals an das WTO-Sekretariat;
(vi) das Verhältnis zwischen dem Internationalen
Handelszentrum (ITC) und der WTO;
b) Institutionelle, prozedurale und rechtliche Angelegenheiten:
(i) Durchführung der Prüfung und Genehmigung der ihm
vorgelegten Listen gemäß dem „Beschluß über die Annahme des und den Beitritt zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation” und Vorschläge für Beitrittsbedingungen gemäß Absatz 2 dieses Beschlusses;
(ii) Erstattung von Vorschlägen für das Mandat der WTO-Organe, im besonderen jener nach Artikel IV des WTO-Abkommens eingesetzten Organe und Verfahrensregeln, die sie für sich selbst unter Berücksichtigung des Artikels XVI Absatz 1 festlegen;
(iii) Ausarbeitung von Empfehlungen an den Allgemeinen Rat der WTO über entsprechende Vorkehrungen betreffend die Beziehungen zu anderen im Artikel V des WTO-Abkommens angeführten Organisationen; und
(iv) Ausarbeitung und Vorlage seiner Tätigkeitsberichte an
die WTO.
c) Angelegenheiten in bezug auf das Inkrafttreten des WTO-Abkommens und der Tätigkeiten der WTO im Rahmen ihres Geltungsbereichs und ihrer Funktionen:
(i) Einberufung und Vorbereitung der Implementierungskonferenz;
(ii) Ingangsetzung des Arbeitsprogramms, das aus den in der Schlußakte enthaltenen Ergebnissen der Uruguay-Runde folgt, wie Beaufsichtigung der Verhandlungen in spezifischen Dienstleistungssektoren in der im Absatz 3 angeführten Untergruppe für Dienstleistungen sowie auch Durchführung von Arbeiten, die sich aus den Beschlüssen der Tagung von Marrakesch ergeben;
(iii) Erörterung von Vorschlägen für die Aufnahme von
zusätzlichen Punkten in das WTO-Arbeitsprogramm;
(iv) Erstattung von Vorschlägen für die Zusammensetzung des Textilaufsichtsorgans gemäß den im Artikel 8 des Übereinkommens über Textilien und Bekleidung angeführte Kriterien; und
(v) Einberufung der ersten Tagung der Ministerkonferenz oder
des Allgemeinen Rates der WTO, wer auch immer zuerst zusammentritt, und Ausarbeitung der vorläufigen Tagesordnung hiefür.
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