01.01.1995
Artikel II
Wirkungsbereich der WTO
1. Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Wahrnehmung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Abkommen und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die in den Anhängen zum vorliegenden Abkommen enthalten sind.
2. Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthalten sind (im folgenden „Multilaterale Handelsabkommen'' genannt), sind integrierende Bestandteile des vorliegenden Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
3. Die Abkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die im Anhang 4 enthalten sind (im folgenden „Plurilaterale Handelsübereinkommen'' genannt), sind ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Abkommens für diejenigen Mitglieder, die sie angenommen haben und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkommen begründen für die Mitglieder, die diese nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
4. Das im Anhang 1A enthaltene Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im folgenden „GATT 1994'' genannt) unterscheidet sich rechtlich vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) vom 30. Oktober 1947, im Anhang zur Schlußakte der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung (im folgenden „GATT 1947'' genannt).
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und BGBl. Nr. 250/1966.
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