Artikel XII
Beitritt
1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, das (der) in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen behandelten Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO vereinbart werden. Ein solcher Beitritt gilt für das vorliegende Abkommen und für die in den Anhängen hierzu enthaltenen Multilateralen Handelsabkommen.
2. Beitrittsbeschlüsse werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt die Beitrittsbedingungen mit Zweidrittelmehrheit der WTO-Mitglieder.
3. Auf den Beitritt zu einem Plurilateralen Handelsübereinkommen finden die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens Anwendung.
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