SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Marrakesch, 15. April 1994
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
1. Die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees, vereinbaren zum Abschluß der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, daß das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen” genannt), die als Anhänge beigefügten Erklärungen und Beschlüsse der Minister sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen, die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schlußakte bilden.
2. Mit der Unterzeichnung der vorliegenden Schlußakte vereinbaren die Vertreter,
a) das WTO-Abkommen gegebenenfalls ihren jeweils zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Verfahren zu erlangen; und
b) die Erklärungen und Beschlüsse der Minister anzunehmen.
3. Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, daß das WTO-Abkommen von allen Teilnehmern an den Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden „Teilnehmer” genannt) angenommen wird, damit es am 1. Jänner 1995 oder so früh wie möglich danach in Kraft tritt. Gemäß dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este werden die Minister spätestens Ende 1994 zusammentreten, um über die internationale Durchführung der Ergebnisse, einschließlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, zu beschließen.
4. Die Vertreter kommen überein, daß das WTO-Abkommen in seiner Gesamtheit für alle Teilnehmer gemäß Artikel XIV zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form offensteht. Für die Annahme und das Inkrafttreten eines im Anhang 4 des WTO-Abkommens enthaltenen Plurilateralen Handelsübereinkommens gelten die Bestimmungen des betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkommens.
5. Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Abkommen annehmen, zuerst ihre Beitrittsverhandlungen zum Allgemeinen Abkommen abgeschlossen haben und Vertragsparteien hierzu werden. Für Teilnehmer, die zum Datum der Schlußakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sind, sind die Listen der Zugeständnisse nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen und die Annahme des WTO-Abkommens ergänzt.
6. Die vorliegende Schlußakte und die in den Anhängen enthaltenen Texte werden beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der unverzüglich jedem Teilnehmer eine beglaubigte Ausfertigung hiervon übermittelt.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)
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