Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Jeder Vertragsstaat verleiht einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit wird verliehen
a) bei der Geburt kraft Gesetzes oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Buchstabe b dieses Absatzes vorsieht, kann auch seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes in dem Alter und unter den Voraussetzungen verleihen, die durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 lit. b von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 lit. b und 2 erwirbt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenes eheliches Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, bei seiner Geburt diese Staatsangehörigkeit, sofern es sonst staatenlos wäre.
(4) Hat eine Person die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie geboren ist, nicht erwerben können, weil sie die Altersgrenze für die Einbringung ihres Antrages überschritten oder die geforderten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, so verleiht ihr ein Vertragsstaat seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre und wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt ein Elternteil die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Ist zur Erlangung dieser Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich, so ist er vom Antragsteller oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde einzubringen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 darf dieser Antrag nicht abgewiesen werden.
(5) Der Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 4 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
Artikel 2
Art. 2
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufgefundener Findling als in diesem Hoheitsgebiet geboren und von Eltern abstammend, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.
Artikel 3
Art. 3
Zur Festsetzung der Pflichten des Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen gilt die Geburt auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug als im Hoheitsgebiet des Staates eingetreten, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem das Luftfahrzeug registriert ist.
Artikel 4
Art. 4
(1) Sofern ein Elternteil einer nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenen Person zur Zeit ihrer Geburt Staatsangehöriger eines Vertragsstaates war, verleiht dieser Vertragsstaat der Person seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Die Staatsangehörigkeit nach diesem Absatz wird verliehen
a) kraft Gesetzes bei der Geburt oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach dem innerstaatlichen Recht bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist nicht einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Zieht nach dem Recht eines Vertragsstaates eine Änderung des Personenstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Legitimation, Anerkennung oder Annahme an Kindes Statt, den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, so ist Voraussetzung für diesen Verlust der Besitz oder der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.
(2) Verliert nach dem Recht eines Vertragsstaates ein uneheliches Kind auf Grund einer Anerkennung der Abstammung die Staatsangehörigkeit dieses Staates, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sie auf Grund eines schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde wiederzuerlangen; die für den Antrag geltenden Erfordernisse dürfen nicht strenger sein als die im Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.
Artikel 6
Art. 6
Sieht das Recht eines Vertragsstaates den Verlust der Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder der Kinder einer Person als Folge des Verlustes oder der Entziehung der Staatsangehörigkeit derselben vor, so tritt der Verlust nur ein, wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben.
Artikel 7
Art. 7
(1) a) Gestattet das Recht eines Vertragsstaates den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit, so zieht dieser Verzicht nur dann den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, wenn der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
b) Die Bestimmung des Buchstaben a ist nicht anzuwenden, wenn sie mit den Grundsätzen unvereinbar wäre, die in den Artikeln 13 und 14 der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten sind.
(2) Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der in einem fremden Land die Einbürgerung anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er die Staatsangehörigkeit dieses fremden Landes erwirbt oder die Zusicherung des Erwerbes erhalten hat.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 verliert ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates weder auf Grund der Tatsache, daß er das Land verläßt, seinen Aufenthalt im Ausland hat oder der Registrierungspflicht nicht nachkommt, noch aus irgendeinem ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch staatenlos wird.
(4) Einer eingebürgerten Person kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes, dessen vom Vertragsstaat festgesetzte Mindestdauer sieben aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen darf, ihre Staatsangehörigkeit entzogen werden, sofern sie nicht der zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilt, die Staatsangehörigkeit beizubehalten.
(5) Sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates außerhalb seines Hoheitsgebietes geboren worden, so kann das Recht dieses Staates die Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit nach Ablauf eines Jahres ab Erreichung der Volljährigkeit vom Aufenthalt im Vertragsstaat zu diesem Zeitpunkt oder von der Registrierung bei der zuständigen Behörde abhängig machen.
(6) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle verliert niemand die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, wenn er dadurch staatenlos würde, selbst wenn dieser Verlust durch keine andere Bestimmung dieses Übereinkommens ausdrücklich verboten ist.
Artikel 8
Art. 8
(1) Kein Vertragsstaat entzieht einer Person seine Staatsangehörigkeit, wenn diese Entziehung sie staatenlos macht.
(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann einer Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates entzogen werden:
a) in den Fällen, in denen es nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 zulässig ist, daß eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert;
b) wenn die Staatsangehörigkeit durch eine unrichtige Erklärung oder eine betrügerische Handlung erworben worden ist.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes den Vorbehalt dieses Rechtes aus einem oder mehreren der folgenden Gründe, die das innerstaatliche Recht zu diesem Zeitpunkt vorsieht, anmeldet:
a) daß die Person im Widerspruch zu ihrer Treuepflicht gegenüber dem Vertragsstaat
i) unter Mißachtung eines ausdrücklichen Verbotes des Vertragsstaates einem anderen Staat Dienste geleistet oder solche Dienstleistungen fortgesetzt oder von einem anderen Staat Vergütungen bezogen oder den Bezug solcher Vergütungen fortgesetzt hat, oder
ii) ein den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag gelegt hat;
b) daß die Person einen Treueeid oder eine formelle Treueerklärung gegenüber einem anderen Staat abgegeben oder mit deutlichen Anzeichen ihre Entschlossenheit bekundet hat, dem Vertragsstaat die Treue aufzukündigen.
(4) Jeder Vertragsstaat übt das ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte Recht, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, nur in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen aus, die dem Betroffenen das Recht geben, alle Verteidigungsmittel vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ geltend zu machen.
Artikel 9
Art. 9
Kein Vertragsstaat entzieht einer Person oder Gruppe von Personen aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen seine Staatsangehörigkeit.
Artikel 10
Art. 10
(1) Alle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, daß alle derartigen von ihm mit einem an diesem Übereinkommen nicht beteiligten Staat abgeschlossenen Verträge solche Bestimmungen enthalten.
(2) In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, dem Gebiete abgetreten werden oder der auf andere Weise Gebiete erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.
Artikel 11
Art. 11
Nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde werden die Vertragsstaaten so bald wie möglich die Errichtung eines Organes im Rahmen der Vereinten Nationen fordern, an das sich Personen, die sich auf dieses Übereinkommen berufen, zur Prüfung ihres Anspruches und um Unterstützung bei dessen Einbringung bei der zuständigen Behörde wenden können.
Artikel 12
Art. 12
(1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates, der seine Staatsangehörigkeit nicht nach Artikel 1, Absatz 1 oder Artikel 4 bei der Geburt kraft Gesetzes verleiht, gilt je nach dem Falle Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 4 sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geboren worden sind.
(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach seinem Inkrafttreten geboren worden sind.
(3) Artikel 2 gilt nur für die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat aufgefundenen Findlinge.
Artikel 13
Art. 13
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung von für die Verminderung der Staatenlosigkeit günstigeren Bestimmungen nicht entgegen, die im gegenwärtigen oder zukünftig geltenden Recht eines Vertragsstaates oder in einem anderen gegenwärtig oder zukünftig in Geltung stehenden Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten enthalten sein mögen.
Artikel 14
Art. 14
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die durch andere Mittel nicht beigelegt werden kann, ist auf Verlangen einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Artikel 15
Art. 15
(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle sich nicht selbst regierenden Gebiete, Treuhandgebiete, Kolonien und andere nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 hat der betreffende Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts das nicht zum Mutterlande gehörige Gebiet oder die nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete bekanntzugeben, für die das Übereinkommen auf Grund der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts ohne weiteres Gültigkeit hat.
(2) In allen Fällen, in denen ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht als Einheit mit dem Mutterlande angesehen wird, sowie in allen Fällen, in denen nach den verfassungsrechtlichen Gesetzen oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes zur Anwendung des Übereinkommens auf dieses Gebiet die vorherige Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich ist, hat sich der Vertragsstaat zu bemühen, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu erwirken und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzuzeigen, sobald diese Zustimmung erlangt worden ist. Dieses Übereinkommen gilt für das in einer solchen Anzeige angeführte Gebiet oder die dort angeführten Gebiete ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Anzeige durch den Generalsekretär.
(3) Nach Ablauf der im Absatz 2 angeführten Frist von zwölf Monaten geben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär Kenntnis von den Ergebnissen der Beratung mit den nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt worden ist.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. August 1961 bis zum 31. Mai 1962 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für
a) jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen;
b) jeden anderen zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Beseitigung oder Verminderung künftiger Staatenlosigkeit eingeladenen Staat;
c) jeden Staat, an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt gerichtet wird.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen steht den im Absatz 2 angeführten Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 17
Art. 17
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 18
Art. 18
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Jahre nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 90. Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 19
Art. 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam.
(2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen des Artikels 15 für ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet eines Vertragsstaates Geltung erlangt hat, kann dieser Staat in der Folge mit Zustimmung des betreffenden Gebietes den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit davon verständigen, daß dieses Übereinkommen mit ausschließlicher Wirksamkeit für das betreffende Gebiet gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam, und dieser benachrichtigt alle anderen Vertragsstaaten von der Verständigung und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.
Artikel 20
Art. 20
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
b) Vorbehalten nach Artikel 17;
c) dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
d) Kündigungen nach Artikel 19.
(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.
Artikel 21
Art. 21
Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU New York, am 30. August 1961, in einer Ausfertigung, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von der durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den im Artikel 16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.
Erklärungen der Republik Österreich
Erklärungen zu Artikel 8, Absatz 3, lit. a, Punkte i und ii
Anl. 1
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.
(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt
(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)