(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. August 1961 bis zum 31. Mai 1962 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für
a) jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen;
b) jeden anderen zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Beseitigung oder Verminderung künftiger Staatenlosigkeit eingeladenen Staat;
c) jeden Staat, an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt gerichtet wird.
(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(4) Dieses Übereinkommen steht den im Absatz 2 angeführten Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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