(1) Zieht nach dem Recht eines Vertragsstaates eine Änderung des Personenstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Legitimation, Anerkennung oder Annahme an Kindes Statt, den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, so ist Voraussetzung für diesen Verlust der Besitz oder der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.
(2) Verliert nach dem Recht eines Vertragsstaates ein uneheliches Kind auf Grund einer Anerkennung der Abstammung die Staatsangehörigkeit dieses Staates, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sie auf Grund eines schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde wiederzuerlangen; die für den Antrag geltenden Erfordernisse dürfen nicht strenger sein als die im Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.
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