(1) a) Gestattet das Recht eines Vertragsstaates den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit, so zieht dieser Verzicht nur dann den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, wenn der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
b) Die Bestimmung des Buchstaben a ist nicht anzuwenden, wenn sie mit den Grundsätzen unvereinbar wäre, die in den Artikeln 13 und 14 der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten sind.
(2) Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der in einem fremden Land die Einbürgerung anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er die Staatsangehörigkeit dieses fremden Landes erwirbt oder die Zusicherung des Erwerbes erhalten hat.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 verliert ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates weder auf Grund der Tatsache, daß er das Land verläßt, seinen Aufenthalt im Ausland hat oder der Registrierungspflicht nicht nachkommt, noch aus irgendeinem ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch staatenlos wird.
(4) Einer eingebürgerten Person kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes, dessen vom Vertragsstaat festgesetzte Mindestdauer sieben aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen darf, ihre Staatsangehörigkeit entzogen werden, sofern sie nicht der zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilt, die Staatsangehörigkeit beizubehalten.
(5) Sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates außerhalb seines Hoheitsgebietes geboren worden, so kann das Recht dieses Staates die Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit nach Ablauf eines Jahres ab Erreichung der Volljährigkeit vom Aufenthalt im Vertragsstaat zu diesem Zeitpunkt oder von der Registrierung bei der zuständigen Behörde abhängig machen.
(6) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle verliert niemand die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, wenn er dadurch staatenlos würde, selbst wenn dieser Verlust durch keine andere Bestimmung dieses Übereinkommens ausdrücklich verboten ist.
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