(1) Jeder Vertragsstaat verleiht einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit wird verliehen
a) bei der Geburt kraft Gesetzes oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Buchstabe b dieses Absatzes vorsieht, kann auch seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes in dem Alter und unter den Voraussetzungen verleihen, die durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 lit. b von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 lit. b und 2 erwirbt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenes eheliches Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, bei seiner Geburt diese Staatsangehörigkeit, sofern es sonst staatenlos wäre.
(4) Hat eine Person die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie geboren ist, nicht erwerben können, weil sie die Altersgrenze für die Einbringung ihres Antrages überschritten oder die geforderten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, so verleiht ihr ein Vertragsstaat seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre und wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt ein Elternteil die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Ist zur Erlangung dieser Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich, so ist er vom Antragsteller oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde einzubringen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 darf dieser Antrag nicht abgewiesen werden.
(5) Der Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 4 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) Der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
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