(1) Sofern ein Elternteil einer nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenen Person zur Zeit ihrer Geburt Staatsangehöriger eines Vertragsstaates war, verleiht dieser Vertragsstaat der Person seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Die Staatsangehörigkeit nach diesem Absatz wird verliehen
a) kraft Gesetzes bei der Geburt oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach dem innerstaatlichen Recht bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
a) der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist nicht einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
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