(1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates, der seine Staatsangehörigkeit nicht nach Artikel 1, Absatz 1 oder Artikel 4 bei der Geburt kraft Gesetzes verleiht, gilt je nach dem Falle Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 4 sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geboren worden sind.
(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach seinem Inkrafttreten geboren worden sind.
(3) Artikel 2 gilt nur für die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat aufgefundenen Findlinge.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise