(1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Jahre nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 90. Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
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