(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam.
(2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen des Artikels 15 für ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet eines Vertragsstaates Geltung erlangt hat, kann dieser Staat in der Folge mit Zustimmung des betreffenden Gebietes den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit davon verständigen, daß dieses Übereinkommen mit ausschließlicher Wirksamkeit für das betreffende Gebiet gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam, und dieser benachrichtigt alle anderen Vertragsstaaten von der Verständigung und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.
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