(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
b) Vorbehalten nach Artikel 17;
c) dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
d) Kündigungen nach Artikel 19.
(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.
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