(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle sich nicht selbst regierenden Gebiete, Treuhandgebiete, Kolonien und andere nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 hat der betreffende Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts das nicht zum Mutterlande gehörige Gebiet oder die nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete bekanntzugeben, für die das Übereinkommen auf Grund der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts ohne weiteres Gültigkeit hat.
(2) In allen Fällen, in denen ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht als Einheit mit dem Mutterlande angesehen wird, sowie in allen Fällen, in denen nach den verfassungsrechtlichen Gesetzen oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes zur Anwendung des Übereinkommens auf dieses Gebiet die vorherige Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich ist, hat sich der Vertragsstaat zu bemühen, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu erwirken und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzuzeigen, sobald diese Zustimmung erlangt worden ist. Dieses Übereinkommen gilt für das in einer solchen Anzeige angeführte Gebiet oder die dort angeführten Gebiete ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Anzeige durch den Generalsekretär.
(3) Nach Ablauf der im Absatz 2 angeführten Frist von zwölf Monaten geben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär Kenntnis von den Ergebnissen der Beratung mit den nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt worden ist.
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