BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1

12.12.1977

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

(a) „Fonds" bedeutet den Internationalen Fonds für

landwirtschaftliche Entwicklung;

(b) „Nahrungsmittelerzeugung" bedeutet die Erzeugung von

Nahrungsmitteln einschließlich des Ausbaus der Fischerei und der Viehwirtschaft;

(c) „Staat" bedeutet jeden Staat oder jeden

Staatenzusammenschluß, der nach Artikel 3 Abschnitt 1 Buchstabe b Mitglied des Fonds werden kann;

(d) „frei konvertierbare Währung" bedeutet

(i) die Währung eines Mitglieds, die laut Feststellung des Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds angemessen in die Währungen anderer Mitglieder konvertiert werden kann, oder

(ii) die Währung eines Mitglieds, die dieses zu den dem Fonds

angemessen erscheinenden Bedingungen für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds in die Währungen anderer Mitglieder einzutauschen bereit ist.

„Währung eines Mitglieds" bedeutet in bezug auf ein Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß ist, die Währung eines Mitglieds dieses Zusammenschlusses;

(e) „Gouverneur" bedeutet eine Person, die ein Mitglied zu

seinem Hauptvertreter auf einer Tagung des Gouverneursrats bestimmt hat;

(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet Ja- und Neinstimmen.

Art. 2

12.12.1977

ARTIKEL 2

ZWECK UND AUFGABEN

Zweck des Fonds ist es, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, die zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei der Verfolgung dieses Zwecks stellt der Fonds Finanzierungsmittel in erster Linie für Vorhaben und Programme zur Verfügung, die eigens dafür bestimmt sind, Systeme der Nahrungsmittelerzeugung einzuführen, auszuweiten oder zu verbessern und damit zusammenhängende Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen einzelstaatlicher Vorrangigkeiten und Strategien zu stärken, wobei die Notwendigkeit der Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in den ärmsten der Länder mit Nahrungsmitteldefizit, das Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern sowie die Bedeutung der Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in den Entwicklungsländern und der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind.

Art. 3

12.12.1977

ARTIKEL 3

MITGLIEDER

Abschnitt 1 — Zulassung

(a) Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer

ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation kann Mitglied des Fonds werden.

(b) Jeder Staatenzusammenschluß, dessen Mitglieder ihm

Befugnisse auf in die Zuständigkeit des Fonds fallenden Gebieten übertragen haben und der in der Lage ist, allen Verpflichtungen eines Mitglieds des Fonds nachzukommen, kann ebenfalls Mitglied des Fonds werden.

Abschnitt 2 — Ursprüngliche Mitglieder und nicht

ursprüngliche Mitglieder

(a) Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen in

Anlage I, die Bestandteil des Übereinkommens ist, aufgeführten Staaten, die nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b Vertragsparteien werden.

(b) Nicht ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen

anderen Staaten, die nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe c Vertragsparteien werden.

Abschnitt 3 — Einstufung der Mitglieder

(a) Die ursprünglichen Mitglieder werden in eine der drei in Anlage I vorgesehenen Gruppen I, II oder III eingestuft. Nicht ursprüngliche Mitglieder werden vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied eingestuft.

(b) Die Einstufung eines Mitglieds kann vom Gouverneursrat mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds geändert werden.

Abschnitt 4 — Beschränkung der Haftung

Ein Mitglied ist nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Art. 4

12.12.1977

ARTIKEL 4

BESTÄNDE

Abschnitt 1 — Bestände des Fonds

Die Bestände des Fonds bestehen aus

(i) Anfangsbeiträgen,

(ii) zusätzlichen Beiträgen,

(iii) Sonderbeiträgen von Nichtmitgliedstaaten und aus anderen

Quellen

(iv) aus der Geschäftstätigkeit des Fonds oder auf andere

Weise anfallenden Mitteln.

Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge

(a) Jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II muß und

jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds den in der Währung, die in der von dem betreffenden Staat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegeben ist, ausgedrückten Betrag beitragen.

(b) Jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe I oder II

muß und jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds einen Betrag beitragen, der zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Mitglied im Zeitpunkt der Genehmigung seiner Zulassung als Mitglied vereinbart wird.

(c) Der Anfangsbeitrag jedes Mitglieds ist in den in Abschnitt 5 Buchstabe b und c festgelegten Formen entweder in einem Gesamtbetrag oder nach Wahl des Mitglieds in drei gleichen Jahresraten fällig und zahlbar. Der Gesamtbetrag oder die erste Jahresrate ist am dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Mitglied fällig; die etwaige zweite und dritte Rate sind am ersten und am zweiten Jahrestag des Tages fällig, an dem die erste Rate fällig war.

Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge

Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds zu gewährleisten, überprüft der Gouverneursrat regelmäßig in ihm angebracht erscheinenden Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände ausreichen; die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat infolge dieser Überprüfung für erforderlich oder wünschenswert, so kann er die Mitglieder auffordern, unter Bedingungen, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen, zusätzliche Beiträge zu den Beständen des Fonds zu leisten. Beschlüsse nach diesem Abschnitt werden mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt.

Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen

Der Gouverneursrat kann jederzeit gestatten, daß ein Mitglied die Höhe eines seiner Beiträge heraufsetzt.

Abschnitt 5 — Bedingungen für die Beitragsleistung

(a) Die Beiträge unterliegen keiner Beschränkung in bezug auf

ihre Verwendung und werden den entsprechenden Mitgliedern

nur nach Artikel 9 Abschnitt 4 zurückgezahlt.

(b) Die Beiträge werden in frei konvertierbarer Währung

geleistet; jedoch können Mitglieder der Gruppe III Beiträge in ihrer eigenen Währung leisten, gleichviel ob diese frei konvertierbar ist oder nicht.

(c) Die Beiträge an den Fonds werden bar gezahlt; der Teil der Beiträge, den der Fonds nicht sofort für seine Geschäfte benötigt, kann in nicht übertragbaren, unwiderruflichen, zinslosen Schuldscheinen oder Schuldverschreibungen gezahlt werden, die bei Vorlage zahlbar sind. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit ruft der Fonds alle Beiträge (unabhängig von der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt ab:

(i) die Beiträge werden anteilig in angemessenen, vom

Exekutivrat festgesetzten Abständen abgerufen;

(ii) wird ein Beitrag teilweise bar gezahlt, so wird der so

gezahlte Teil nach Ziffer i vor dem übrigen Beitrag abgerufen. Soweit der bar gezahlte Teil nicht auf diese Weise abgerufen worden ist, kann ihn der Fonds einzahlen oder anlegen, um Einnahmen zu erzielen, aus denen ein Teil seiner Verwaltungs- und sonstigen Kosten bezahlt werden kann;

(iii) alle Anfangsbeiträge sowie ihre Erhöhungen werden

abgerufen, bevor zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Diese Regel gilt auch für weitere zusätzliche Beiträge.

Abschnitt 6 — Sonderbeiträge

Die Bestände des Fonds können durch Sonderbeiträge von Nichtmitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zu Bedingungen aufgestockt werden, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen und auf Empfehlung des Exekutivrats vom Gouverneursrat genehmigt werden.

Art. 5

12.12.1977

ARTIKEL 5

WÄHRUNGEN

Abschnitt 1 — Verwendung der Währungen

(a) Die Mitglieder werden keine Beschränkung des Besitzes oder

der Verwendung frei konvertierbarer Währungen durch den Fonds beibehalten oder einführen.

(b) Die Währung eines Mitglieds der Gruppe III, die als

Anfangs- oder zusätzlicher Beitrag dieses Mitglieds an den Fonds gezahlt wurde, kann vom Fonds in Konsultation mit dem betreffenden Mitglied zur Zahlung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten des Fonds in den Hoheitsgebieten des Mitglieds oder — mit Zustimmung des Mitglieds — zur Zahlung für in seinen Hoheitsgebieten hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die für vom Fonds finanzierte Tätigkeiten in anderen Staaten erforderlich sind.

Abschnitt 2 — Bewertung der Währungen

(a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist das Sonderziehungsrecht

des Internationalen Währungsfonds.

(b) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode berechnet; jedoch

(i) wird im Fall der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds, für die dieser Wert nicht laufend verfügbar ist, der Wert nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds berechnet;

(ii) wird im Fall der Währung eines Nichtmitglieds des Internationalen Währungsfonds der Wert der Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds berechnet, für die ein Wert nach der obigen Methode berechnet worden ist.

Art. 6

ARTIKEL 6

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Abschnitt 1 — Aufbau des Fonds

Der Fonds hat

(a) einen Gouverneursrat,

(b) einen Exekutivrat,

(c) einen Präsidenten und das Personal, das erforderlich ist,

damit der Fonds seine Aufgaben erfüllen kann.

Abschnitt 2 — Der Gouverneursrat

(a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt

einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des betreffenden Gouverneurs abstimmen.

(b) Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat. (c) Der Gouverneursrat kann jede seiner Befugnisse dem Exekutivrat übertragen, ausgenommen die Befugnis,

(i) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen,

(ii) die Zulassung als Mitglied zu genehmigen und die Einstufung oder Neueinstufung von Mitgliedern zu bestimmen,

(iii) ein Mitglied vorläufig auszuschließen,

(iv) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und seine

Vermögenswerte zu verteilen,

(v) über Einsprüche gegen Beschlüsse des Exekutivrats

betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden,

(vi) das Entgelt des Präsidenten festzulegen.

(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle von

ihm beschlossenen Sondertagungen ab, die von Mitgliedern einberufen werden, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat innehaben, oder die vom Exekutivrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beantragt werden.

(e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungsweg ein Verfahren einführen, wonach der Exekutivrat eine Abstimmung des Gouverneursrats über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.

(f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl alle mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbaren Verordnungen und Ergänzungsvorschriften erlassen, die zur Führung der Geschäfte des Fonds zweckmäßig sind.

(g) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung Gouverneure anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Gouverneure anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen I, II und III innehaben.

Abschnitt 3 — Abstimmung im Gouverneursrat

(a) Die Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat beträgt 1 800, die

gleichmäßig auf die Gruppen I, II und III verteilt sind. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihren Mitgliedern nach der in Anlage II, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, für diese Gruppen aufgestellten Formel verteilt.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt

ist, werden die Beschlüsse des Gouverneursrats mit einfacher Mehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt.

Abschnitt 4 — Vorsitzender des Gouverneursrats

Der Gouverneursrat wählt aus der Mitte der Gouverneure einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.

Abschnitt 5 — Exekutivrat

(a) Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern des Fonds, die

auf der Jahrestagung des Gouverneursrats gewählt werden.

Die Gouverneure aus den Mitgliedern jeder Gruppe wählen

gemäß den nach Anlage II für diese Gruppe vorgesehenen

oder aufgestellten Verfahren sechs Mitglieder des

Exekutivrats aus der Mitte der Mitglieder dieser Gruppe;

sie können ebenfalls bis zu sechs Stellvertreter wählen

(oder für Gruppe I ihre Ernennung vorsehen), die nur in

Abwesenheit eines Mitglieds abstimmen können.

(b) Die Mitglieder des Exekutivrats haben eine Amtszeit von

drei Jahren. Jedoch werden, sofern in oder nach Anlage II nichts anderes bestimmt ist, bei der ersten Wahl zwei Mitglieder jeder Gruppe für eine Amtszeit von einem Jahr und zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

(c) Der Exekutivrat ist für die Leitung der allgemeinen

Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich; er übt dazu die ihm durch dieses Übereinkommen gewährten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus.

(d) Der Exekutivrat tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern.

(e) Die Vertreter eines Mitglieds oder eines stellvertretenden

Mitglieds des Exekutivrats erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds kein Entgelt. Jedoch kann der Gouverneursrat entscheiden, auf welcher Grundlage je einem Vertreter jedes Mitglieds und jedes stellvertretenden Mitglieds angemessene Fahrkosten und Taggelder gewährt werden können.

(f) Der Exekutivrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung

Mitglieder anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Mitglieder anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen I, II und III innehaben.

Abschnitt 6 — Abstimmung im Exekutivrat

(a) Die Gesamtstimmenzahl im Exekutivrat beträgt 1800, die

gleichmäßig auf die Gruppen I, II und III verteilt werden. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihre Mitglieder nach der in Anlage II für diese Gruppe aufgestellten Formel verteilt.

(b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt

ist, werden die Beschlüsse des Exekutivrats mit der Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefaßt; diese Mehrheit muß jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Exekutivrats umfassen.

Abschnitt 7 — Vorsitzender des Exekutivrats

Der Präsident des Fonds ist Vorsitzender des Exekutivrats und nimmt ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teil.

Abschnitt 8 — Präsident und Personal

(a) Der Gouverneursrat ernennt den Präsidenten mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann nur einmal wiederernannt werden. Die Amtszeit des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.

b) Ungeachtet der Beschränkung der Funktionsperiode des Präsidenten auf vier Jahre, enthalten im Absatz a) dieses Abschnittes, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Exekutivrates, die Funktionsperiode des Präsidenten über die oben im Absatz a) beschriebene Dauer hinaus, verlängern. Jede derartige Verlängerung darf sechs Monate nicht übersteigen.

(c) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten ernennen, der

alle ihm vom Präsidenten zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(d) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals und ist unter

der Kontrolle und nach den Weisungen des Gouverneursrats und des Exekutivrats für die Führung der Geschäfte des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Personalwesen und ernennt und entläßt die Mitglieder des Personals nach Maßgabe der vom Exekutivrat erlassenen Regelungen.

(e) Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung

der Beschäftigungsbedingungen ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistung, Sachkunde und Integrität zu erreichen, sowie die Bedeutung zu berücksichtigen, die einer gleichmäßigen geographischen Verteilung zukommt.

(f) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind der Präsident und

das Personal ausschließlich dem Fonds Rechenschaft schuldig und dürfen von einer Autorität außerhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Aufgaben zu achten und wird nicht versuchen, den Präsidenten oder die Mitglieder des Personals bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(g) Der Präsident und das Personal mischen sich nicht in die

politischen Angelegenheiten eines . Mitglieds ein. Ihre Beschlüsse werden nur durch entwicklungspolitische Überlegungen bestimmt, die unparteiisch abzuwägen sind, um den Zweck zu erreichen, für den der Fonds errichtet worden ist.

(h) Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds.

(i) Der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann

ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.

Abschnitt 9 — Sitz des Fonds

Der Gouverneursrat bestimmt den ständigen Sitz des Fonds mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Der vorläufige Sitz des Fonds ist Rom.

Abschnitt 10 — Verwaltungshaushalt

Der Präsident bereitet einen Jahres-Verwaltungshaushalt vor, den er dem Exekutivrat zur Weiterleitung an den Gouverneursrat vorlegt, damit dieser ihn mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmigt.

Abschnitt 11 — Veröffentlichung von Berichten

und Bereitstellung von Informationen

Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Schlußabrechnung enthält, sowie in angemessenen Abständen eine Kurzdarstellung seiner finanziellen Lage und der Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Abschriften dieser Berichte, Darstellungen und anderer damit zusammenhängenden Veröffentlichungen werden an alle Mitglieder verteilt.

Art. 7

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ARTIKEL 7

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1 — Verwendung der Bestände und

Finanzierungsbedingungen

(a) Die Bestände des Fonds werden dazu verwendet, den in

Artikel 2 genannten Zweck zu erreichen.

(b) Die Finanzierungsmittel des Fonds werden nur

Entwicklungsstaaten, die Mitglieder des Fonds sind, oder zwischenstaatlichen Organisationen zur Verfügung gestellt, denen solche Mitglieder angehören. Bei einem Darlehen an eine zwischenstaatliche Organisation kann der Fonds geeignete staatliche oder sonstige Garantien verlangen.

(c) Der Fonds trifft Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, daß der Gegenwert von Finanzierungsmitteln nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Mittel zur Verfügung gestellt waren, wobei Überlegungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und sozialen Gerechtigkeit gebührend zu beachten sind.

(d) Bei der Zuteilung seiner Bestände läßt sich der Fonds von

folgenden Prioritäten leiten:

(i) der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu

steigern und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefizit zu heben;

(ii) dem Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung

in anderen Entwicklungsländern. Ebenso ist ein Hauptaugenmerk auf die Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in diesen Ländern und auf die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu richten.

Im Rahmen dieser Prioritäten hängt die Gewährung von Hilfe von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien ab, wobei die Bedürfnisse der Länder mit niedrigem Einkommen und ihr Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung besonders betont werden und eine gerechte geographische Verteilung bei der Verwendung dieser Mittel gebührend berücksichtigt wird.

(e) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens läßt sich der Fonds

bei der Finanzierung von allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen leiten, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden.

Abschnitt 2 — Finanzierungsformen und –bedingungen

(a) Die Finanzierung durch den Fonds erfolgt in Form von

Darlehen und Zuschüssen; sie werden zu Bedingungen gewährt, die der Fonds in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds und der Natur und der Erfordernisse der betreffenden Maßnahme für angemessen hält.

(b) Der Anteil der Bestände des Fonds, der in einem bestimmten

Rechnungsjahr zur Finanzierung von Maßnahmen in einer der unter Buchstabe a bezeichneten Formen bereitzustellen ist, wird von Zeit zu Zeit vom Exekutivrat unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Lebensfähigkeit des Fonds und der Notwendigkeit der Kontinuität in seiner Geschäftstätigkeit beschlossen. Der Anteil der Zuschüsse darf normalerweise ein Achtel der in einem Rechnungsjahr zugesagten Mittel nicht überschreiten. Ein großer Teil der Darlehen wird zu großzügigen Vorzugsbedingungen gewährt.

(c) Der Präsident legt dem Exekutivrat Vorhaben und Programme

zur Beratung und Genehmigung vor.

(d) Die Beschlüsse über die Auswahl und Genehmigung von

Vorhaben und Programmen trifft der Exekutivrat. Sie werden auf der Grundlage der vom Gouverneursrat aufgestellten allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen getroffen.

(e) Zur Beurteilung der ihm zur Finanzierung vorgelegten

Vorhaben und Programme bedient sich der Fonds in der Regel der Dienste internationaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die Dienste anderer auf dieses Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen in Anspruch nehmen. Derartige Institutionen und Stellen werden vom Exekutivrat nach Konsultation mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind dem Fonds bei der Durchführung der Beurteilung unmittelbar verantwortlich.

(f) Der Darlehensvertrag wird in jedem Einzelfall zwischen dem Fonds und dem Empfänger geschlossen, der für die Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms verantwortlich ist.

(g) Der Fonds übertragt die Verwaltung der Darlehen zwecks

Auszahlung der Darlehensbeträge und Überwachung der Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms zuständigen internationalen Institutionen. Solche Institutionen müssen weltweiten oder regionalen Charakter haben und werden in jedem Einzelfall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor der Fonds dem Exekutivrat das Darlehen zur Genehmigung vorlegt, vergewissert er sich, daß die Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, mit den Ergebnissender Beurteilung des betreffenden Vorhabens oder Programms einverstanden ist. Dies wird zwischen dem Fonds und der für die Beurteilung verantwortlichen Institution oder Stelle einerseits und der Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, andererseits vereinbart.

(h) Für die Zwecke der Buchstaben f und g bedeuten Bezugnahmen

auf „Darlehen" auch Bezugnahmen auf „Zuschüsse".

(i) Der Fonds kann einer einzelstaatlichen Entwicklungsstelle

eine Kreditlinie einräumen, damit diese Unterdarlehen zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen nach Maßgabe des Darlehensvertrags und in dem vom Fonds gebilligten Rahmen bereitstellen und verwalten kann. Bevor der Exekutivrat die Einräumung einer solchen Kreditlinie genehmigt, werden die betreffende einzelstaatliche Entwicklungsstelle und ihr Programm nach Buchstabe e beurteilt. Die Durchführung des genannten Programms unterliegt der Überwachung durch die nach Maßgabe des Buchstabens g ausgewählten Institutionen.

(j) Der Exekutivrat beschließt geeignete Regelungen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die aus den Beständen des Fonds finanziert werden sollen. Diese Regelungen müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens entsprechen und die Sachverständigen, Techniker und Lieferungen aus Entwicklungsländern mit gebührendem Vorrang behandeln.

Abschnitt 3 — Verschiedene Geschäfte

Neben den sonst in diesem Übereinkommen bezeichneten Geschäften kann der Fonds alle Nebentätigkeiten unternehmen und alle mit seinen Geschäften zusammenhängenden Befugnisse ausüben, die zur Förderung seines Zwecks notwendig sind.

Art. 8

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ARTIKEL 8

BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN UND ZU ANDEREN

ORGANISATIONEN, INSTITUTIONEN UND STELLEN

Abschnitt 1 — Beziehungen zu den Vereinten Nationen

Der Fonds nimmt Verhandlungen mit den Vereinten Nationen auf mit dem Ziel, ein Abkommen zu schließen, das ihn als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung bringt. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Exekutivrats erteilt wird.

Abschnitt 2 — Beziehungen zu anderen Organisationen,

Institutionen und Stellen

Der Fonds arbeitet eng mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Organisationen im System der Vereinten Nationen zusammen. Er arbeitet ferner eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen zusammen, die sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassen. Dazu bemüht er sich um die Mitwirkung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der anderen genannten Gremien an seinen Tätigkeiten; er kann mit diesen Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivrats Übereinkünfte schließen oder Arbeitsabmachungen treffen.

Art. 9

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ARTIKEL 9

AUSTRITT, ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS,

BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Abschnitt 1 — Austritt

(a) Sofern in Abschnitt 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt

ist, kann ein Mitglied aus dem Fonds austreten, indem es beim Depositär eine Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens hinterlegt.

(b) Der Austritt eines Mitglieds wird mit dem in seiner

Kündigungsurkunde angegebenen Datum wirksam, spätestens jedoch sechs Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde.

Abschnitt 2 — Zeitweiliger Ausschluß eines Mitglieds

(a) Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem

Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl zeitweilig ausschließen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Rat mit derselben Mehrheit der Gesamtstimmenzahl beschließt, es wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

(b) Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf

es seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen.

Abschnitt 3 — Rechte und Pflichten ausscheidender

Mitgliedstaaten

Scheidet ein Staat durch Austritt oder nach Abschnitt 2 als Mitglied aus, so stehen ihm auf Grund dieses Übereinkommens nur die im vorliegenden Abschnitt oder in Artikel 11 Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu; er bleibt jedoch für alle gegenüber dem Fonds als Mitglied, Darlehensnehmer oder in sonstiger Eigenschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.

Abschnitt 4 — Beendigung der Geschäftstätigkeit und

Verteilung der Vermögenswerte

(a) Der Gouverneursrat kann die Geschäftstätigkeit des Fonds

mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, mit Ausnahme der mit einer ordnungsgemäßen Flüssigmachung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und der Regelung seiner Verbindlichkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und zur Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt; jedoch darf kein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen werden oder austreten.

(b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder

findet erst statt, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt wurden oder für ihre Erfüllung Vorsorge getroffen wurde. Der Fonds verteilt seine Vermögenswerte an die beitragenden Mitglieder im Verhältnis der Beiträge, die jedes Mitglied zu den Beständen des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung wird vom Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beschlossen und findet zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder anderen Vermögenswerten statt, die der Gouverneursrat für gerecht und billig hält.

Art. 10

ARTIKEL 10

RECHTSSTELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Abschnitt 1 — Rechtsstellung

Der Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit.

Abschnitt 2 — Vorrechte und Immunitäten

(a) Der Fonds genießt im Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder

die Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seines Zwecks notwendig sind. Die Vertreter der Mitglieder, der Präsident und das Personal des Fonds genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Fonds notwendig sind.

(b) Die unter Buchstabe a bezeichneten Privilegien und Immunitäten

(i) entsprechen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen in bezug auf den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch einen vom Gouverneursrat genehmigten Annex zu dieser geänderten Fassung;

(ii) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen nur in bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens, es sei denn, das Mitglied notifiziert dem Depositär, daß diese Klauseln auf den Fonds nicht oder nur mit den in der Notifikation angegebenen Änderungen anzuwenden sind;

(iii) entsprechen den in anderen vom Fonds geschlossenen

Übereinkünften vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

(c) Ist ein Mitglied ein Zusammenschluß von Staaten, so stellt es sicher, daß die in diesem Artikel bezeichneten Privilegien und Immunitäten in den Hoheitsgebieten aller Mitglieder des Zusammenschlusses angewendet werden.

Art. 11

ARTIKEL 11

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1 — Auslegung

(a) Jede Frage der Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergibt, wird dem Exekutivrat zur Entscheidung vorgelegt. Berührt die Frage besonders ein nicht im Exekutivrat vertretenes Mitglied des Fonds, so hat dieses das Recht, sich nach vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.

(b) Hat der Exekutivrat eine Entscheidung nach Buchstabe a

getroffen, so kann ein Mitglied die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivrats handeln.

Abschnitt 2 — Schiedsverfahren

Eine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds wird einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein zweiter Schiedsrichter von dem betreffenden Mitglied oder ehemaligen Mitglied, während der dritte Schiedsrichter, der zugleich Obmann ist, von beiden Parteien gemeinsam ernannt wird. Hat binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung eine Partei noch keinen Schiedsrichter ernannt oder ist binnen 30 Tagen nach Ernennung von zwei Schiedsrichtern der dritte Schiedsrichter noch nicht ernannt worden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in vom Gouverneursrat beschlossenen Vorschriften bestimmt ist, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; der Obmann ist jedoch befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen zu entscheiden. Die Entscheidungen, die endgültig und für die Parteien bindend sind, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter.

Art. 12

ARTIKEL 12

ÄNDERUNGEN

(a) Außer in bezug auf Anlage II

(i) wird jeder Vorschlag eines Mitglieds oder des Exekutivrats zur Änderung dieses Übereinkommens dem Präsidenten übermittelt, der alle Mitglieder unterrichtet. Der Präsident leitet Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung des Übereinkommens an den Exekutivrat weiter, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt;

(ii) werden Änderungen vom Gouverneursrat mit

Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Die Änderungen treten drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, sofern der Gouverneursrat nichts anderes bestimmt; jedoch treten Änderungen, durch die (A) das Recht auf Austritt aus dem Fonds,

(B) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen,

(C) die in Artikel 3 Abschnitt 4 vorgesehene

Haftungsbeschränkung,

(D) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens geändert werden, erst in Kraft, wenn die schriftliche Annahme der Änderung durch alle Mitglieder beim Präsidenten eingeht.

(b) In bezug auf die verschiedenen Teile der Anlage II werden

Änderungen vorgeschlagen und angenommen, wie es in dem jeweiligen Teil vorgesehen ist.

(c) Der Präsident notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositär umgehend alle Änderungen, die angenommen worden sind, sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Art. 13

ARTIKEL 13

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 — Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung und Beitritt

(a) Dieses Übereinkommen kann für die in Anlage I aufgeführten

Staaten auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert werden und liegt für die in jener Anlage aufgeführten Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sobald die darin angegebenen ursprünglichen Beiträge, die in frei konvertierbarer Währung zu leisten sind, mindestens den Gegenwert von 1000 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) betragen. Ist diese Voraussetzung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, so beruft die von der Konferenz eingesetzte Vorbereitungkommission bis zum 31. Jänner 1977 eine Sitzung der in Anlage I aufgeführten Staaten ein, die mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe den obgenannten Betrag verringern sowie andere Bedingungen für die Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung festsetzen können.

(b) Unterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem

sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen; in Anlage I aufgeführte Nichtunterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen. In den Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden der Staaten der Gruppe I oder II ist die Höhe des ursprünglichen Beitrags anzugeben, den zu leisten der Staat sich verpflichtet. Diese Staaten können bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihre Unterschrift leisten und Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegen.

(c) In Anlage I aufgeführte Staaten, die nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien geworden sind, und nicht in Anlage I aufgeführte Staaten können nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

Abschnitt 2

(a) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär

dieses Übereinkommens.

(b) Der Depositär sendet Notifikationen betreffend dieses Übereinkommen

(i) bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten an

die in Anlage I aufgeführten Staaten und nach diesem Inkrafttreten an alle Vertragsstaaten sowie an die Staaten, deren Zulassung als Mitglied vom Gouverneursrat genehmigt ist;

(ii) an die von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds eingesetzte Vorbereitungskommission solange sie besteht, und danach an den Präsidenten.

Abschnitt 3 — Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens 6 Staaten der Gruppe I, 6 Staaten der Gruppe II und 24 Staaten der Gruppe III beim Depositär eingegangen sind, sofern diese Urkunden von Staaten der Gruppe I und II hinterlegt worden sind, deren in diesen Urkunden angegebene ursprüngliche Beiträge insgesamt mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) ausmachen, und sofern diese Erfordernisse innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, oder bis zu einem von den Staaten, die bis zum Ende dieser Zeitspanne solche Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe beschlossenen und dem Depositär notifizierten späteren Tag erfüllt sind.

(b) Für Staaten, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

Abschnitt 4 — Vorbehalte

Vorbehalte können nur zu Artikel 11 Abschnitt 2 gemacht werden.

Abschnitt 5 — Authentische Wortlaute

Die Fassungen dieses Übereinkommens in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen authentisch.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in einer Urschrift in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache unterschrieben.

Anlage I

Teil I - Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können

Teil II - Zusagen von Anfangsbeiträgen

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert).

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage II

Anl. 2

VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS

Teil I: Gruppe I
Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat
Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter
Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat
Unterteil D: Änderungen
Teil II: Gruppe II
Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat
Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter
Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat
Unterteil D: Änderungen
Teil III: Gruppe III
Unterteil A: Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat
Unterteil B: Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter
Unterteil C: Verteilung der Stimmen im Exekutivrat
Unterteil D: Änderungen

Teil I: Gruppe I

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

Anl. 2

1. 17,5 v. H. der Stimmen der Gruppe I werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

2. Die übrigen 82,5 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe I in dem Verhältnis verteilt, das

(a) der in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegebene Anfangsbeitrag jedes Mitglieds und

(b) die nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleisteten zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen jedes Mitglieds zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe I haben.

3. Bei der Festlegung der Stimmenzahl nach Absatz 2 werden die Beiträge nach ihrem Gegenwert in Sonderziehungsrechten am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und danach zu jedem Zeitpunkt bewertet, zu dem die Gesamtbeiträge der Mitglieder der Gruppe I infolge der Aufnahme eines neuen Mitglieds in diese Gruppe, einer Erhöhung des Beitrags eines Mitglieds der Gruppe I oder zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern der Gruppe I steigen.

4. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe I vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

Anl. 2

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe I bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die in der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind.

2. Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, gibt jeder ein solches Mitglied vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die das ihn ernennende Mitglied verfügt, für einen Bewerber ab.

3. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber gleich der Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gilt jeder Bewerber als von der Zahl der Stimmen gewählt, die er in einem solchen Wahlgang erhalten hat.

4. (a) Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gelten die sechs Bewerber als gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erhalten; jedoch gilt kein Bewerber als gewählt, der weniger als 9 v. H. der Gesamtstimmenzahl der Gruppe I erhält.

(b) Werden sechs Mitglieder im ersten Wahlgang gewählt, so gelten die für die nicht gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen als für die Wahl eines der sechs Mitglieder abgegeben, das von dem Gouverneur, der über diese Stimmen verfügt, bestimmt worden ist.

5. Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem dasjenige Mitglied, das in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur folgende Gouverneure stimmberechtigt sind:

(a) diejenigen, die in dem vorhergehenden Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und

(b) diejenigen, von deren für ein gewähltes Mitglied abgegebenen Stimmen nach Absatz 6 angenommen wird, daß sie die Zahl der für dieses Mitglied abgegebenen Stimmen über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben.

6. (a) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Mitglieds über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 v. H. zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für das betreffende Mitglied abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so weiter, bis der Wert von 15 v. H. erreicht ist.

(b) Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure mit gleicher Stimmenzahl für denselben Bewerber gestimmt und könnte angenommen werden, daß die Stimmen eines oder mehrerer, aber nicht aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl über 15 v.H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben, so entscheidet das Los, welcher Gouverneur am nächsten Wahlgang teilzunehmen berechtigt ist.

7. Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenanzahl eines Mitglieds über 12 v. H. anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für dieses Mitglied abgegeben, wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Mitglieds dadurch über 15 v. H. angehoben wird.

8. Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang nach den selben Grundsätzen statt, bis sechs Mitglieder gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Mitgliedern das sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und die verbleibenden Stimmen als für seine Wahl abgegeben gelten.

9. Jedes in den Exekutivrat gewählte Mitglied kann aus der Reihe der Mitglieder, deren Stimmen als für dieses Ratsmitglied abgegeben gelten, einen Stellvertreter benennen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

Anl. 2

1. Im Exekutivrat ist ein von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe I vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Vertritt das Ratsmitglied mehr als ein Mitglied, so kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe I zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten,

(a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein;

(b) so werden die Stimmrechte jedes Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe I ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratmitglied als. von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

Anl. 2

1. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, können durch einstimmigen Beschluß die Unterteile A und B ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung der Unterteile A und B unterrichtet.

2. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe I vertreten, können den Unterteil C durch einen mit einer Mehrheit von 75 v.H. der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure gefassten Beschluß ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung des Unterteils C unterrichtet.

Teil II: Gruppe II

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

Anl. 2

1. 25 v. H. der Stimmen der Gruppe II werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

2. Die übrigen 75 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe II in dem Verhältnis verteilt, das der Beitrag jedes Mitglieds (geleistet nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe II hat.

3. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe II vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

Anl. 2

1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe II bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die bei der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind.

2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft im Exekutivrat kann in Konsultation mit allen anderen Mitgliedern der Gruppe II mit einem anderen Mitglied dieser Gruppe vereinbaren, daß das letztere Mitglied sich um den Posten seines Stellvertreters bewirbt. Die für den Bewerber abgegebene Stimme gilt auch für seinen Stellvertreter.

3. Bei der Stimmabgabe für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Exekutivrats gibt jeder Gouverneur für seine Bewerber alle Stimmen ab, über die das ihn benennende Mitglied verfügt.

4. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber, die Stimmen enthalten,

(a) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt;

(b) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt;

(c) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so wird der Bewerber (bzw. werden die dieselbe Anzahl Stimmen erhaltenden Bewerber) der die wenigsten Stimmen erhält, ausgeschlossen und, wenn die Zahl der übrigen Bewerber, die Stimmen erhalten haben,

(i) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt;

(ii) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden;

(iii) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, finden zusätzliche Wahlgänge statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

Anl. 2

1. Im Exekutivrat ist ein in von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe II vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Ein Ratsmitglied, das mehr als ein Mitglied vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.

2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe II zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten,

(a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein;

(b) so werden die Stimmrechte eines Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt;

(c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe II ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied als von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat.

D. Änderungen

Anl. 2

Die Unterteile A bis D können mit den Stimmen der Gouverneure geändert werden, die zwei Drittel der Mitglieder der Gruppe II vertreten, deren (nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleistete) Beiträge 70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder der Gruppe II ausmachen. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet.

Teil III: Gruppe III

A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat

Anl. 2

Die 600 Stimmen der Gruppe III werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt.

B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter

Anl. 2

1. Von den sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern des Exekutivrats, die aus den Reihen der Mitglieder der Gruppe III gewählt werden, müssen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus folgenden Regionen kommen: Afrika, Asien und Lateinamerika, wie diese nach der Übung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung anerkannt sind.

2. Die Verfahren für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe III nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe a des Übereinkommens und — nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe b — die Amtszeit dieser Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt worden sind, werden entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der in Anlage I Teil I als voraussichtliche Mitglieder der Gruppe III aufgeführten Staaten oder nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Gruppe III angenommen.

C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat

Anl. 2

Jedes Mitglied des Exekutivrats aus Gruppe III hat 100 Stimmen.

D. Änderungen

Unterteil B kann von Zeit zu Zeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gruppe III geändert werden. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage I Teil II vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abschnitt 3 lit. b am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.