12.12.1977
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(a) „Fonds" bedeutet den Internationalen Fonds für
landwirtschaftliche Entwicklung;
(b) „Nahrungsmittelerzeugung" bedeutet die Erzeugung von
Nahrungsmitteln einschließlich des Ausbaus der Fischerei und der Viehwirtschaft;
(c) „Staat" bedeutet jeden Staat oder jeden
Staatenzusammenschluß, der nach Artikel 3 Abschnitt 1 Buchstabe b Mitglied des Fonds werden kann;
(d) „frei konvertierbare Währung" bedeutet
(i) die Währung eines Mitglieds, die laut Feststellung des Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds angemessen in die Währungen anderer Mitglieder konvertiert werden kann, oder
(ii) die Währung eines Mitglieds, die dieses zu den dem Fonds
angemessen erscheinenden Bedingungen für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds in die Währungen anderer Mitglieder einzutauschen bereit ist.
„Währung eines Mitglieds" bedeutet in bezug auf ein Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß ist, die Währung eines Mitglieds dieses Zusammenschlusses;
(e) „Gouverneur" bedeutet eine Person, die ein Mitglied zu
seinem Hauptvertreter auf einer Tagung des Gouverneursrats bestimmt hat;
(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet Ja- und Neinstimmen.
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