12.12.1977
ARTIKEL 9
AUSTRITT, ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS,
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Abschnitt 1 — Austritt
(a) Sofern in Abschnitt 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt
ist, kann ein Mitglied aus dem Fonds austreten, indem es beim Depositär eine Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens hinterlegt.
(b) Der Austritt eines Mitglieds wird mit dem in seiner
Kündigungsurkunde angegebenen Datum wirksam, spätestens jedoch sechs Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde.
Abschnitt 2 — Zeitweiliger Ausschluß eines Mitglieds
(a) Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl zeitweilig ausschließen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Rat mit derselben Mehrheit der Gesamtstimmenzahl beschließt, es wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
(b) Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf
es seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen.
Abschnitt 3 — Rechte und Pflichten ausscheidender
Mitgliedstaaten
Scheidet ein Staat durch Austritt oder nach Abschnitt 2 als Mitglied aus, so stehen ihm auf Grund dieses Übereinkommens nur die im vorliegenden Abschnitt oder in Artikel 11 Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu; er bleibt jedoch für alle gegenüber dem Fonds als Mitglied, Darlehensnehmer oder in sonstiger Eigenschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.
Abschnitt 4 — Beendigung der Geschäftstätigkeit und
Verteilung der Vermögenswerte
(a) Der Gouverneursrat kann die Geschäftstätigkeit des Fonds
mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, mit Ausnahme der mit einer ordnungsgemäßen Flüssigmachung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und der Regelung seiner Verbindlichkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und zur Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt; jedoch darf kein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen werden oder austreten.
(b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder
findet erst statt, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt wurden oder für ihre Erfüllung Vorsorge getroffen wurde. Der Fonds verteilt seine Vermögenswerte an die beitragenden Mitglieder im Verhältnis der Beiträge, die jedes Mitglied zu den Beständen des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung wird vom Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beschlossen und findet zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder anderen Vermögenswerten statt, die der Gouverneursrat für gerecht und billig hält.
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