12.12.1977
ARTIKEL 5
WÄHRUNGEN
Abschnitt 1 — Verwendung der Währungen
(a) Die Mitglieder werden keine Beschränkung des Besitzes oder
der Verwendung frei konvertierbarer Währungen durch den Fonds beibehalten oder einführen.
(b) Die Währung eines Mitglieds der Gruppe III, die als
Anfangs- oder zusätzlicher Beitrag dieses Mitglieds an den Fonds gezahlt wurde, kann vom Fonds in Konsultation mit dem betreffenden Mitglied zur Zahlung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten des Fonds in den Hoheitsgebieten des Mitglieds oder — mit Zustimmung des Mitglieds — zur Zahlung für in seinen Hoheitsgebieten hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die für vom Fonds finanzierte Tätigkeiten in anderen Staaten erforderlich sind.
Abschnitt 2 — Bewertung der Währungen
(a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfonds.
(b) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode berechnet; jedoch
(i) wird im Fall der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds, für die dieser Wert nicht laufend verfügbar ist, der Wert nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds berechnet;
(ii) wird im Fall der Währung eines Nichtmitglieds des Internationalen Währungsfonds der Wert der Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds berechnet, für die ein Wert nach der obigen Methode berechnet worden ist.
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