ARTIKEL 12
ÄNDERUNGEN
(a) Außer in bezug auf Anlage II
(i) wird jeder Vorschlag eines Mitglieds oder des Exekutivrats zur Änderung dieses Übereinkommens dem Präsidenten übermittelt, der alle Mitglieder unterrichtet. Der Präsident leitet Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung des Übereinkommens an den Exekutivrat weiter, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat vorlegt;
(ii) werden Änderungen vom Gouverneursrat mit
Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Die Änderungen treten drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, sofern der Gouverneursrat nichts anderes bestimmt; jedoch treten Änderungen, durch die (A) das Recht auf Austritt aus dem Fonds,
(B) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen,
(C) die in Artikel 3 Abschnitt 4 vorgesehene
Haftungsbeschränkung,
(D) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens geändert werden, erst in Kraft, wenn die schriftliche Annahme der Änderung durch alle Mitglieder beim Präsidenten eingeht.
(b) In bezug auf die verschiedenen Teile der Anlage II werden
Änderungen vorgeschlagen und angenommen, wie es in dem jeweiligen Teil vorgesehen ist.
(c) Der Präsident notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositär umgehend alle Änderungen, die angenommen worden sind, sowie den Tag ihres Inkrafttretens.
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