ARTIKEL 10
RECHTSSTELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Abschnitt 1 — Rechtsstellung
Der Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit.
Abschnitt 2 — Vorrechte und Immunitäten
(a) Der Fonds genießt im Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder
die Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seines Zwecks notwendig sind. Die Vertreter der Mitglieder, der Präsident und das Personal des Fonds genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Fonds notwendig sind.
(b) Die unter Buchstabe a bezeichneten Privilegien und Immunitäten
(i) entsprechen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen in bezug auf den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch einen vom Gouverneursrat genehmigten Annex zu dieser geänderten Fassung;
(ii) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen nur in bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens, es sei denn, das Mitglied notifiziert dem Depositär, daß diese Klauseln auf den Fonds nicht oder nur mit den in der Notifikation angegebenen Änderungen anzuwenden sind;
(iii) entsprechen den in anderen vom Fonds geschlossenen
Übereinkünften vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
(c) Ist ein Mitglied ein Zusammenschluß von Staaten, so stellt es sicher, daß die in diesem Artikel bezeichneten Privilegien und Immunitäten in den Hoheitsgebieten aller Mitglieder des Zusammenschlusses angewendet werden.
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